….., sofern keiner der Fälle des § 23 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) vorliegt, in denen Bilder bzw. Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen,
- nicht nur wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus § 1004 und § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 22 KunstUrhG die Unterlassung der Veröffentlichung verlangen (vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 – zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die eine sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen),
- sondern auch Strafantrag nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG stellen kann.
Wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG nämlich, sofern Strafantrag gestellt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Eine Journalistin, die in einer Ausgabe einer Zeitschrift einem Textbeitrag über die Ehefrau eines Moderators,
- ohne deren Einwilligung auch Bilder von der Ehefrau des Moderators beim privaten Einkauf beigefügt hatte und
- von der deswegen Strafantrag gestellt worden war,
ist deshalb auch vom Amtsgericht (AG) München am 21.07.2016 – 1116 Cs 115 Js 115315/16 –
- wegen der Verbreitung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG
- zu einer Geldstrafe von 3000 Euro verurteilt worden.
Begründet hat das AG die Verurteilung u.a. damit, dass
- die Journalistin entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG ohne ausdrückliche Einwilligung der Ehefrau des Moderators Fotos von ihr beim Einkaufen veröffentlicht und
- keiner der Fälle des § 23 Abs. 1 KunstUrhG, in denen Bilder bzw. Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, vorgelegen hat.
Insbesondere habe es sich bei den veröffentlichen Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gehandelt,
- die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird,
- auch ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche ausdrückliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien Bilder von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und/oder einer im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person und der von der Journalistin veröffentlichte Artikel habe weder ein Ereignis der Zeitgeschichte betroffen, noch sei er von generellen Informationsinteresse gedeckt.
Auch habe es sich bei der Frau des Moderators um keine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person gehandelt, sondern lediglich die Begleitperson eines Prominenten und Indizien, dass sie sich selbst in die Öffentlichkeit gedrängt habe, lägen ebenfalls nicht vor. Vielmehr habe die Journalistin die Aufnahmen offensichtlich heimlich gefertigt, als die Frau des Moderators privat unterwegs gewesen sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 26.09.2016 – 76/16 –).