Wichtig zu wissen für Automieter und -vermieter, wenn das Mietfahrzeug bei der Rückgabe eine Beschädigung aufweist und der Vermieter deswegen

…. vom Mieter Schadensersatz verlangt. 

Mit Urteil vom 11.10.2024 – 10 O 52/24 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster in einem Fall, in dem ein 

  • Autovermieter

bei der 

  • Vermietung eines Fahrzeugs 

verschiedene Vorschäden,

  • die das Fahrzeug aufwies, 

im 

  • Mietvertrag

dokumentiert hatte, kein 

  • Übergabeprotokoll

mit dem Mieter erstellt wurde, das Fahrzeug bei der Rückgabe einen Schaden,

  • der im Mietvertrag nicht dokumentiert war,

aufwies und der Vermieter wegen dieses Schadens 

  • aus §§ 535, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie 
  • aus § 823 Abs. 1 BGB

von dem 

  • Fahrzeugmieter,

Schadensersatz mit der Behauptung fordert, dass der Mieter das Fahrzeug 

  • – abgesehen von den im Mietvertrag festgehaltenen Schäden – 

schadenfrei übernommen habe, darauf hingewiesen, dass der

  • Fahrzeugvermieter

die 

  • Beweislast

dafür trägt, dass das Fahrzeug vor der Übernahme durch den Mieter 

  • – mit Ausnahme der im Mietvertrag dokumentierter Schäden –

unbeschädigt war und Regelungen im Mietvertrag über 

  • den Zustand des Fahrzeugs  

oder Klauseln,

  • die den Mieter verpflichten, das Fahrzeug vor Abfahrt auf etwaige Schäden zu kontrollieren und etwaige Schäden zu melden, 

keine 

  • beweislastrelevante Wirkung 

haben und

  • gemäß § 309 Nr. 12 BGB

insbesondere auch nicht zu einer 

  • Beweislastumkehr

führen (so auch LG Lübeck, Urteil vom 06.03.2024 – 6 O 82/23 – sowie LG Itzehoe Urteil vom 27.01.2021 – 1 S 6/20 –).

Daraus folgt:
Für eine Beschädigung, 

  • die das Mietfahrzeug bei der Rückgabe aufweist und 
  • die im Mietvertrag nicht erwähnt ist,

kann der Vermieter vom Mieter nur dann Ersatz verlangen, wenn er 

  • nachweisen

kann, beispielsweise durch

  • Zeugen oder
  • ein bei der Übergabe erstelltes Protokoll mit Dokumentation des Fahrzeugs,

dass der Schaden 

  • zu Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war und 
  • aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt, 

wobei es 

  • Beweiserleichterungen

für den Vermieter nicht gibt.