…. vom Mieter Schadensersatz verlangt.
Mit Urteil vom 11.10.2024 – 10 O 52/24 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster in einem Fall, in dem ein
bei der
- Vermietung eines Fahrzeugs
verschiedene Vorschäden,
- die das Fahrzeug aufwies,
im
dokumentiert hatte, kein
mit dem Mieter erstellt wurde, das Fahrzeug bei der Rückgabe einen Schaden,
- der im Mietvertrag nicht dokumentiert war,
aufwies und der Vermieter wegen dieses Schadens
- aus §§ 535, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie
- aus § 823 Abs. 1 BGB
von dem
Schadensersatz mit der Behauptung fordert, dass der Mieter das Fahrzeug
- – abgesehen von den im Mietvertrag festgehaltenen Schäden –
schadenfrei übernommen habe, darauf hingewiesen, dass der
die
dafür trägt, dass das Fahrzeug vor der Übernahme durch den Mieter
- – mit Ausnahme der im Mietvertrag dokumentierter Schäden –
unbeschädigt war und Regelungen im Mietvertrag über
- den Zustand des Fahrzeugs
oder Klauseln,
- die den Mieter verpflichten, das Fahrzeug vor Abfahrt auf etwaige Schäden zu kontrollieren und etwaige Schäden zu melden,
keine
- beweislastrelevante Wirkung
haben und
insbesondere auch nicht zu einer
führen (so auch LG Lübeck, Urteil vom 06.03.2024 – 6 O 82/23 – sowie LG Itzehoe Urteil vom 27.01.2021 – 1 S 6/20 –).
Daraus folgt:
Für eine Beschädigung,
- die das Mietfahrzeug bei der Rückgabe aufweist und
- die im Mietvertrag nicht erwähnt ist,
kann der Vermieter vom Mieter nur dann Ersatz verlangen, wenn er
kann, beispielsweise durch
- Zeugen oder
- ein bei der Übergabe erstelltes Protokoll mit Dokumentation des Fahrzeugs,
dass der Schaden
- zu Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war und
- aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt,
wobei es
für den Vermieter nicht gibt.
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