…. gegen den Schädiger zustehen kann.
Mit Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads,
- sofern dieses seinem Eigentümer als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht,
als geldwerter Vorteil anzusehen ist, so dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit
- einen Vermögensschaden darstellt und
- für die Dauer Nutzungsausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 –),
einen Anspruch des Motorradeigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung dann begründet, wenn er in dieser Zeit
- – auch im Hinblick auf die Wetterlage –
zur Nutzung des Motorrades
- willens und
- in der Lage war.
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