Tag Vermögensschaden

Wichtig zu wissen für Mieter und Vermieter, wenn einem Mieter ein Wohnungsschlüssel abhanden kommt, der

…. zu der Schließanlage des Mietshauses gehört. 

Ist einem Wohnungsmieter ein Wohnungsschlüssel abhanden gekommen, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber – grundsätzlich – zum Schadensersatz 

  • gem. §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verpflichtet, da er seine mietvertragliche Nebenpflicht zur Obhut über den nicht mehr auffindbaren Schlüssel verletzt hat.

  • Das Verschulden des Mieters an dem Verlust des Schlüssels wird dabei vermutet, sofern der Mieter diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag. 

Dies bedeutet allerdings (noch) nicht, dass, 

  • wenn der abhanden gekommene Wohnungsschlüssel zu einer Schließanlage gehört hat, 

der Mieter dem Vermieter die Kosten des Austauschs der gesamten Schließanlage erstatten muss.

Vielmehr muss der Vermieter 

  • darlegen und 
  • im Streitfall auch beweisen, 

dass und in welchem Umfang ihm durch den Schlüsselverlust ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist.

Dieser erstattungsfähige Vermögensschaden des Vermieters kann zumindest darin bestehen, dass der Vermieter das Wohnungsschloss

  • bei einer erweiterbaren Schließanlage 
    • durch ein anderes (neues) zur Schließanlage passendes Schloss 

oder 

  • bei einer nicht erweiterbaren Schließanlage (die diese Möglichkeit nicht bietet) 
    • durch einen nicht zur Schließanlage gehörenden Zylinder, 
    • mit der Folge, dass der entsprechende Mieter dann unterschiedliche Schlüssel für Haus- und Wohnungstür hat,

austauschen lässt. 

Zur Erstattung der (weitaus höheren) Kosten 

  • für einen vom Vermieter tatsächlich vorgenommenen Austausch der gesamten Schließanlage  

ist der Mieter nur dann verpflichtet, falls der Vermieter,

  • wofür er darlegungs- und im Streitfall auch beweispflichtig ist,

sich aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Einzelfallumständen 

  • zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr durch Unbefugte 

veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen,

  • wofür ein rein abstraktes Gefährdungspotential nicht ausreicht.

Bei einer nicht erweiterbaren Schließanlage kann im Übrigen die Haftung des Mieters beschränkt sein.

  • Wurde der Mieter vom Vermieter nämlich nicht darüber informiert, dass die Schließanlage nicht erweiterbar ist, muss er in einem Schadensfall die Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass er keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, selbst tragen (so Landgericht (LG) München I, Urteil vom 18.06.2020 – 31 S 12365/19 –).

Was Nutzer eines Fernsehkabelanschlusses wissen sollten

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 24.10.2017 – 283 C 12006/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass der vorübergehende Verlust des digitalen Fernsehkabelanschlusses,

  • so dass zeitweise kein Fernsehempfang über den Kabelanschluss möglich ist,

jedenfalls dann

  • gegen den, der sich zur Bereitstellung des Kabelanschlusses verpflichtet hat,

keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründet, wenn

  • entweder ein terrestrischer Fernsehempfang möglich ist
  • oder, sollte das nicht der Fall sein, zumindest ein Internetzugang zur Verfügung steht.

Denn, so das AG, da (auch) über das Internet bspw. über Livestreams der Konsum einer Vielzahl von Programmen ermöglicht werde sowie das Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden könne, stehe in diesen Fällen ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung.

Davon abgesehen, stellt nach Auffassung des AG aber auch der zeitweise Ausfall des Fernsehempfangs (in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren es 32 Tage),

schon mangels signifikanter Auswirkung auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.03.2018).

Motorradfahrer sollten wissen, dass ihnen im Fall der Beschädigung ihres Motorrades durch Dritte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

…. gegen den Schädiger zustehen kann.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads,

  • sofern dieses seinem Eigentümer als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht,

als geldwerter Vorteil anzusehen ist, so dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

  • einen Vermögensschaden darstellt und
  • für die Dauer Nutzungsausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 –),

einen Anspruch des Motorradeigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung dann begründet, wenn er in dieser Zeit

  • – auch im Hinblick auf die Wetterlage –

zur Nutzung des Motorrades

  • willens und
  • in der Lage war.

BGH ändert seine Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch aus sog. Aufopferung dahingehend

…. dass bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge rechtmäßiger Behördenmaßnahmen auch Schmerzensgeld beansprucht werden kann.

Mit Urteil vom 07.09.2017 – III ZR 71/17 – hat der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass, wenn Jemand wegen eines rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffs in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einen Anspruch auf Entschädigung aus sog. Aufopferung hat,

  • beispielsweise weil er bei einer Fahndung nach einem Tatverdächtigen aufgrund der Täterbeschreibung von Polizeibeamten für den gesuchten mutmaßlichen Täter gehalten und
  • bei der von den Polizeibeamten deswegen gegen ihn rechtmäßigen unmittelbaren Zwangsanwendung zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) verletzt worden ist,

dieser Anspruch auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst,

  • d.h., in dem obigen Beispielsfall der bei der rechtmäßigen Polizeimaßnahme Verletzte vom Staat
    • nicht nur einen Ausgleich für den aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens verlangen kann,
    • sondern auch ein Schmerzensgeld (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.09.2017 – Nr. 139/2017 –).