…. Fahrzeugeigentümer bzw. -besitzer und Blockierer wissen sollten.
Wer durch die (rechtswidrige und schuldhafte) Blockierung einer Garagenausfahrt die Benutzbarkeit
- eines in der Garage abgestellten Fahrzeugs für eine gewisse Zeit
objektiv unmöglich macht, macht sich
gegenüber dem Fahrzeugeigentümer
- nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
wegen
- Verletzung des Eigentums an dessen Fahrzeug und damit eines Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB
bzw. gegenüber dem (unmittelbaren) Besitzer des Fahrzeugs, wegen
- verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) und damit wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB,
sofern sich aus dem
- vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs
ein ersatzfähiger
- Vermögensschaden (materieller Schaden)
des Eigentümers bzw. Besitzers des Fahrzeugs ergibt.
An einem solchen dem Eigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Fahrzeugs entstandenen ersatzfähigen (materiellen) Schaden
es allerdings nicht nur, wenn
- der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des blockierten Fahrzeugs dieses in der fraglichen Zeit
- entweder nicht benutzen wollte oder
- hierzu nicht in der Lage war,
sondern auch dann, wenn
- dem Eigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des blockierten Fahrzeugs
- ein Zweitwagen zur Verfügung steht,
- dessen Nutzung ihm zumutbar ist,
wobei der, einen Nutzungsausfallschaden geltend machende Eigentümer bzw. unmittelbare Besitzer des blockierten Fahrzeugs, dem ein Zweitwagen zur Verfügung steht, die
der Nutzung dieses weiteren Fahrzeugs nicht damit begründen kann, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung ihm
war, gegenüber dem Zweitfahrzeug seine
erfahre, etwa weil ihm
- ein höheres Prestige zukomme,
- es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder
- den individuellen Genuss erhöhe.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
hingewiesen und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, die Klage der Eigentümerin eines Porsche-Cabrios und eines BMW-Kombi, die
- wegen der Blockierung ihres Porsches
von dem Blockierer
- Nutzungsausfallentschädigung
wollte, mit der Begründung abgewiesen, dass es ihr
war, ihren
- Zweitwagen, den BMW-Kombi,
zu nutzen und ihr somit,
- mangels eines entstandenen Vermögensschadens,
kein Schadensersatzanspruch zusteht.
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