Was, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, Schädiger und Geschädigter wissen müssen

Gemäß § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den 

  • Zustand

herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum 

  • Ersatz verpflichtende Umstand 

nicht eingetreten wäre. 

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

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