Gemäß § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum
- Ersatz verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
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