Mit Urteil vom 04.06.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-301/18
- – betreffend die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG –
entschieden, dass, wenn Verbraucher einen im Fernabsatz (i.S.v. § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Bank oder Sparkasse geschlossenen (Immobilien)Darlehensvertrag später wirksam widerrufen,
- beispielsweise wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung,
sie
- vorbehaltlich der Beträge, die sie selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie genannten Bedingungen an die darlehensgebende Bank bzw. Sparkasse zahlen müssen,
von der Bank bzw. Sparkasse nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie
- die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen können,
- nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.
Das bedeutet, Banken und Sparkassen müssen in diesen Fällen kein Entgelt dafür leisten, dass sie mit den,
- von dem Verbraucher bis zu seinem Widerruf zur Vertragserfüllung gezahlten,
Geldbeträgen wirtschaften konnten, sie also somit auch dann,
- wenn ein Verbraucher in Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen vollständig gezahlt hat,
im Fall eines nachfolgenden Widerrufs durch den Verbraucher, diesem lediglich
- die Tilgungsbeträge und
- die Darlehenszinsen
erstatten müssen.
Ähnliche Beiträge