Tag Zinsen

Wichtig zu wissen für Verbraucher, die einen im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben

Mit Urteil vom 04.06.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-301/18 

  • – betreffend die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG –

entschieden, dass, wenn Verbraucher einen im Fernabsatz (i.S.v. § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Bank oder Sparkasse geschlossenen (Immobilien)Darlehensvertrag später wirksam widerrufen, 

  • beispielsweise wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung,

sie  

  • vorbehaltlich der Beträge, die sie selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie genannten Bedingungen an die darlehensgebende Bank bzw. Sparkasse zahlen müssen,

von der Bank bzw. Sparkasse nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie

  • die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen können, 
  • nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Das bedeutet, Banken und Sparkassen müssen in diesen Fällen kein Entgelt dafür leisten, dass sie mit den, 

  • von dem Verbraucher bis zu seinem Widerruf zur Vertragserfüllung gezahlten,

Geldbeträgen wirtschaften konnten, sie also somit auch dann,

  • wenn ein Verbraucher in Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen vollständig gezahlt hat, 

im Fall eines nachfolgenden Widerrufs durch den Verbraucher, diesem lediglich 

  • die Tilgungsbeträge und 
  • die Darlehenszinsen 

erstatten müssen.

Dieselgate: Dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen Schadensersatz

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss, ist jetzt auch entschieden worden, von

Sind Fahrzeuge mit einem

  • von der VW AG entwickelten und einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor ausgestattet, können danach Käufer solcher Fahrzeuge

  • – in den den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war es jeweils ein gebrauchter VW Tiguan mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) –

von der VW AG Schadensersatz in Form

  • der Erstattung des Kaufpreises
    • zuzüglich Zinsen,
    • aber unter Abzug einer Nutzungsentschädigung
  • gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges

verlangen.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,

Dieselgate: Jetzt hat auch das OLG Oldenburg entschieden, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

…. der Käuferin eines mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten, vom Abgasskandal betroffenen, Fahrzeuges den Kaufpreis,

  • zuzüglich Zinsen für die Zeit ab Vertragsschluss,

erstatten muss,

  • allerdings unter Vornahme eines Abzugs pro gefahrenen Kilometer.

Mit Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Käuferin 2014 zum Preis von rund 16.000 Euro einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel erworben hatte, in dem

  • der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut

und

  • nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt

worden war, entschieden, dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Käuferin hat danach,

  • gegen Rückgabe des Fahrzeugs,

Anspruch auf

  • Erstattung des Kaufpreises,

zuzüglich

  • Zinsen auf den Kaufpreis für die Zeit ab Vertragsschluss (§ 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
    • da die Käuferin ihr für das Auto ausgegebene Geld nicht habe anderweitig nutzen können,

allerdings muss sie sich

  • die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, d.h.,
    • es wird, da die Käuferin das Fahrzeug tatsächlich genutzt und davon profitiert hat, für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug vorgenommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Übrigens:
Der Ansicht, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind auch,

Dieselgate: Nach Ansicht des OLG Köln muss die VW-AG den Käufern nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern den Kaufpreis

…. wegen Entziehung infolge Veranlassung zur Zahlung

  • nicht erst ab Erhebung der Klage, sondern

nach § 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • schon vorher,
  • möglicherweise im Einzelfall sogar ab Kaufdatum,

verzinsen.

Mit Beschluss vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass durch den Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Diesel-Fahrzeuge, die die Messung von Stickoxiden auf Prüfständen beeinflusste,

  • die Fahrzeuge einen gravierenden Mangel aufwiesen,
  • der von der VW-AG bewusst herbeigeführt und
  • sodann vor staatlichen Stellen verschleiert worden ist, um zum Zwecke der Gewinnerzielung in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umweltfreundlich gelten und beworben werden sollten,

dass die VW-AG die Fahrzeugkäufer dadurch vorsätzlich geschädigt hat, deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Fahrzeugkäufern auf Schadensersatz haftet und

In solchen Fällen sollen Käufer von vom Abgasskandal betroffener Diesel-Fahrzeuge danach

  • nicht nur den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, ersetzt verlangen können,
  • sondern – und das ist neu – auch in entsprechender Anwendung des § 849 BGB den sogenannten Deliktszins.

Denn nachdem die VW-AG die Käufer durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst und ihnen so die Summe „entzogen“ habe, müssten die Käufer dafür auch Zinsen erhalten (Quelle: LTO Legal Tribune Daily vom 13.05.2019).

Dieselgate – LG Augsburg entscheidet: VW AG muss, ohne Nutzungsentschädigung verlangen zu können, vom Abgasskandal

…. betroffenes Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den kompletten Kaufpreis zuzüglich Zinsen erstatten.

Das Landgericht (LG) Augsburg hat mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 14.11.2018 – 21 O 4310/16 –  die VW AG

  • im Fall eines abgasmanipulierten sechs Jahre alten Golf Diesel

verurteilt,

  • das Fahrzeug zurückzunehmen und
  • dem Käufer als Schadensersatz den vollen an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen zu erstatten,
    • ohne dass der Käufer für die Zeit der Nutzung des Autos eine Entschädigung zahlen muss.

Nach dieser Entscheidung

  • hat die VW AG, die sich das diesbezügliche Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss, durch den Einbau einer unzulässigen Software, die zur Manipulation der Abgaswerte führte, die Käufer dieser Fahrzeuge nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt

und

  • würde es der Wertung dieses „massenhaft sittenwidrigen Verhaltens“ widersprechen, wenn Käufer der manipulierten Fahrzeuge für die Dauer der Fahrzeugnutzung eine Entschädigung an die VW AG zahlen müssten (Quelle: Legal Tribune Online vom 23.11.2018).