…. seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.
Mit Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Fall, in dem,
in das Haus eines
eingebrochen worden war und die Täter aus dem dabei
- unbeschädigt gebliebenen,
dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard entsprechendem Waffenschrank
- zwei Kurzwaffen sowie diverse Munition
entwendet hatten, festgestellt, dass die
- Aufbewahrung der Schlüssel zu dem Waffenschrank,
die von dem Jäger in der Wohnung in einem
- etwa 40 Kilogramm schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss
verwahrt worden waren, nicht den
genügt hat, die an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln zu stellen sind und entschieden, dass Schlüssel zu einem Waffenschrank
aufzubewahren sind, das seinerseits den
- gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition
entspricht.
Zugleich stellte der Senat aber auch fest, dass die Voraussetzungen für einen
- Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse
nicht vorliegen, insbesondere die
- objektiv unzureichende Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel
die Prognose,
- der betroffene Jäger sei waffenrechtlich unzuverlässig,
ausnahmsweise deshalb nicht rechtfertigt, weil sich sein Verstoß in
nicht als im besonderen Maße schwerwiegend,
darstellt.
Begründet hat der Senat dies damit, dass einem juristischen Laien es sich nicht aufdrängen musste, dass die Waffenschrankschlüssel
- demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt,
nachdem
- die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, gesetzlich zulässig ist,
- konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, jedoch fehlen, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann
und im Übrigen der Betroffene
- auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen hatte, um eine Ansichnahme der Waffenschrankschlüssel durch unbefugte Dritte zu verhindern,
sondern
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