Wichtig zu wissen insbesondere für Jäger: Die Schlüssel zu einem Waffenschrank müssen in einem Behältnis aufbewahrt werden, das 

Wichtig zu wissen insbesondere für Jäger: Die Schlüssel zu einem Waffenschrank müssen in einem Behältnis aufbewahrt werden, das 

…. seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Mit Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Fall, in dem, 

  • während seines Urlaubs, 

in das Haus eines 

  • Jägers

eingebrochen worden war und die Täter aus dem dabei

  • unbeschädigt gebliebenen, 

dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard entsprechendem Waffenschrank 

  • zwei Kurzwaffen sowie diverse Munition 

entwendet hatten, festgestellt, dass die 

  • Aufbewahrung der Schlüssel zu dem Waffenschrank, 

die von dem Jäger in der Wohnung in einem 

  • etwa 40 Kilogramm schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss 

verwahrt worden waren, nicht den  

  • Anforderungen

genügt hat, die an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln zu stellen sind und entschieden, dass Schlüssel zu einem Waffenschrank 

  • in einem Behältnis 

aufzubewahren sind, das seinerseits den 

  • gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition 

entspricht.

Zugleich stellte der Senat aber auch fest, dass die Voraussetzungen für einen 

  • Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse 

nicht vorliegen, insbesondere die

  • objektiv unzureichende Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel 

die Prognose, 

  • der betroffene Jäger sei waffenrechtlich unzuverlässig, 

ausnahmsweise deshalb nicht rechtfertigt, weil sich sein Verstoß in 

  • subjektiver Hinsicht 

nicht als im besonderen Maße schwerwiegend, 

  • also nicht als gröblich, 

darstellt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass einem juristischen Laien es sich nicht aufdrängen musste, dass die Waffenschrankschlüssel 

  • demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt, 

nachdem 

  • die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, gesetzlich zulässig ist, 
  • konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, jedoch fehlen, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann 

und im Übrigen der Betroffene 

  • auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen hatte, um eine Ansichnahme der Waffenschrankschlüssel durch unbefugte Dritte zu verhindern, 

sondern 


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