…. vor dem Widerruf Leistungen gewünscht und erhalten hat, sollte wissen, was ihm hierfür von Parship in Rechnung gestellt werden darf.
Ist mit der die
- Partnervermittlungs-Website Parship
betreibenden PE Digital GmbH ein Vertrag abgeschlossen worden, beispielsweise über eine,
- die automatisierte Erstellung einer Auswahl von Partnervorschlägen aus demselben Bundesland, ausgehend von einem etwa 30-minütigen Persönlichkeitstest zu partnerschaftsrelevanten Eigenschaften, Gewohnheiten sowie Interessen und
- das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl von Kontakten zu anderen Nutzern beinhaltende,
Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate zu einem Preis von 523,95 Euro und wird der Vertragsschluss nachfolgend fristgerecht
- beispielsweise nach vier Tagen,
widerrufen, gilt, wenn der Kunde den Beginn der Ausführung des geschlossenen Vertrages
- bereits während der Widerrufsfrist
gewünscht hatte, für den Wertersatz, den die PE Digital GmbH für
erbrachte Leistungen verlangen kann
aufgrund der Richtlinie 2011/83/EU Folgendes:
Die PE Digital GmbH darf
- für vor dem Widerruf gewünschte und erbrachte Leistungen
grundsätzlich lediglich den,
- unter Berücksichtigung der für die vertragliche Hauptleistung und die Nebenleistungen vereinbarten Preise bzw. des für alle dieser Leistungen vereinbarten Gesamtpreises zu ermittelnden,
zeitanteiligen Betrag in Rechnung stellen,
- in dem obigen Beispielsfall wäre das, ausgehend von dem vereinbarten Gesamtpreis von 523,95 Euro für zwölf Monate, der davon auf vier Tage entfallende Betrag (523,95 Euro : 365 Tage x 4 Tage = 5,74 Euro),
und kann nur dann,
- wenn in dem geschlossenen Vertrag ausdrücklich vorgesehen war, dass
- eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und
- gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden,
den vollen für eine solche Leistung vorgesehenen Betrag verlangen.
Übrigens:
War der Gesamtpreis für eine Mitgliedschaft überhöht, was, so der EuGH, unter Berücksichtigung
- des Preises für die Dienstleistung, den die PE Digital GmbH anderen unter den gleichen Bedingungen anbietet und
- des Preises einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung
zu beurteilen ist, ist,
- statt des überhöhten Gesamtpreises
als Grundlage für die Ermittlung des Wertersatzes der Marktwert heranzuziehen.
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