Wer einen abgeschlossenen Mitgliedsvertrag bei der Online-Partnervermittlung Parship fristgerecht widerrufen und

…. vor dem Widerruf Leistungen gewünscht und erhalten hat, sollte wissen, was ihm hierfür von Parship in Rechnung gestellt werden darf. 

Ist mit der die 

  • Partnervermittlungs-Website Parship 

betreibenden PE Digital GmbH ein Vertrag abgeschlossen worden, beispielsweise über eine, 

  • die automatisierte Erstellung einer Auswahl von Partnervorschlägen aus demselben Bundesland, ausgehend von einem etwa 30-minütigen Persönlichkeitstest zu partnerschaftsrelevanten Eigenschaften, Gewohnheiten sowie Interessen und 
  • das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl von Kontakten zu anderen Nutzern beinhaltende,

Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate zu einem Preis von 523,95 Euro und wird der Vertragsschluss nachfolgend fristgerecht 

  • beispielsweise nach vier Tagen,

widerrufen, gilt, wenn der Kunde den Beginn der Ausführung des geschlossenen Vertrages 

  • bereits während der Widerrufsfrist 

gewünscht hatte, für den Wertersatz, den die PE Digital GmbH für 

  • schon vor dem Widerruf 

erbrachte Leistungen verlangen kann

aufgrund der Richtlinie 2011/83/EU Folgendes: 

Die PE Digital GmbH darf 

  • für vor dem Widerruf gewünschte und erbrachte Leistungen 

grundsätzlich lediglich den, 

  • unter Berücksichtigung der für die vertragliche Hauptleistung und die Nebenleistungen vereinbarten Preise bzw. des für alle dieser Leistungen vereinbarten Gesamtpreises zu ermittelnden,  

zeitanteiligen Betrag in Rechnung stellen,

  • in dem obigen Beispielsfall wäre das, ausgehend von dem vereinbarten Gesamtpreis von 523,95 Euro für zwölf Monate, der davon auf vier Tage entfallende Betrag (523,95 Euro : 365 Tage x 4 Tage = 5,74 Euro),

und kann nur dann, 

  • wenn in dem geschlossenen Vertrag ausdrücklich vorgesehen war, dass 
    • eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und 
    • gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, 

den vollen für eine solche Leistung vorgesehenen Betrag verlangen. 

Übrigens:
War der Gesamtpreis für eine Mitgliedschaft überhöht, was, so der EuGH, unter Berücksichtigung

  • des Preises für die Dienstleistung, den die PE Digital GmbH anderen unter den gleichen Bedingungen anbietet und 
  • des Preises einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung

zu beurteilen ist, ist, 

  • statt des überhöhten Gesamtpreises 

als Grundlage für die Ermittlung des Wertersatzes der Marktwert heranzuziehen.