OLG Hamm entscheidet, wann von datenschutzrechtlichen Verstößen Betroffenen (auch) wegen eines immateriellen Schadens

OLG Hamm entscheidet, wann von datenschutzrechtlichen Verstößen Betroffenen (auch) wegen eines immateriellen Schadens

…. ein Entschädigungsanspruch zustehen kann – hier bei sog. Scraping-Fällen -.

Mit Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem von 

  • Unbekannten (sog. Scrapern), 

über einen längeren Zeitraum,

  • zunächst unter Ausnutzung der seinerzeitigen Suchfunktionen von Facebook, 

gesammelte Daten,

  • darunter Mobiltelefonnummern, Vor- und Nachnamen sowie das Geschlecht,

von 

  • etwa 500 Millionen 

Facebook-Nutzern im 

  • Darknet

veröffentlicht worden waren und die Meta, 

  • als Betreiberin der Plattform Facebook und für die Datenverarbeitung Verantwortliche,

weder hatte nachweisen können, dass die,

  • auch in der Weitergabe von Daten an Dritte auf eine Suchfunktion oder eine Kontaktimportfunktion liegende, 

Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundversorgung (DSGVO) zulässig, 

  • d.h. durch eine wirksam erteilte Einwilligung des Nutzers gerechtfertigt 

war, noch naheliegende Maßnahmen 

  • zur Verhinderung von weiteren unbefugten Datenabgriffen 

ergriffen hatte, entschieden, dass Meta 

  • wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften,

dem Grunde nach 

  • gemäß Art. 82 DSGVO

schadensersatzpflichtig ist, dass aber, wenn ein, 

  • von dem zur ungewollten Veröffentlichung seines Namens und seiner Mobiltelefonnummer geführte Datendiebstahl

betroffener Facebook-Nutzer lediglich einen 

  • immateriellen Schaden 

geltend machen möchte, was 

  • nach der DSGVO grundsätzlich möglich ist und 
  • zu einer Entschädigung ähnlich einem Schmerzensgeld führen kann,

von ihm ein 

  • konkreter

immateriellen Schaden dargelegt werden muss.

Danach kann ein immaterieller Schaden nicht in dem 

  • bloßen Verstoß gegen die DSGVO selbst 

liegen, sondern müssen darüberhinausgehende 

  • persönliche bzw. psychologische Beeinträchtigungen 

eingetreten sein, die von dem Betroffenen individuell darzulegen sind, wobei  

  • zur Darlegung einer konkret-individuellen Betroffenheit 

der pauschale Vortrag,

  • Gefühle eines Kontrollverlusts, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit, insgesamt also das Gefühl der Angst entwickelt und Aufwand an Zeit und Mühe gehabt zu haben, 

nicht ausreicht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm). 

Übrigens:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat 

entschieden, wann bei Verstößen gegen den Datenschutz davon Betroffene 

  • Anspruch auf Schadensersatz 

haben und dass nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO 

  • automatisch

einen Anspruch auf Schadensersatz 

  • gemäß Art. 82 DSGVO 

auslöst, vielmehr ein 

  • materieller oder immaterieller 

Schaden vorliegen müsse.


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