…. ein Entschädigungsanspruch zustehen kann – hier bei sog. Scraping-Fällen -.
Mit Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem von
- Unbekannten (sog. Scrapern),
über einen längeren Zeitraum,
- zunächst unter Ausnutzung der seinerzeitigen Suchfunktionen von Facebook,
gesammelte Daten,
- darunter Mobiltelefonnummern, Vor- und Nachnamen sowie das Geschlecht,
von
Facebook-Nutzern im
veröffentlicht worden waren und die Meta,
- als Betreiberin der Plattform Facebook und für die Datenverarbeitung Verantwortliche,
weder hatte nachweisen können, dass die,
- auch in der Weitergabe von Daten an Dritte auf eine Suchfunktion oder eine Kontaktimportfunktion liegende,
Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundversorgung (DSGVO) zulässig,
- d.h. durch eine wirksam erteilte Einwilligung des Nutzers gerechtfertigt
war, noch naheliegende Maßnahmen
- zur Verhinderung von weiteren unbefugten Datenabgriffen
ergriffen hatte, entschieden, dass Meta
- wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften,
dem Grunde nach
schadensersatzpflichtig ist, dass aber, wenn ein,
- von dem zur ungewollten Veröffentlichung seines Namens und seiner Mobiltelefonnummer geführte Datendiebstahl
betroffener Facebook-Nutzer lediglich einen
geltend machen möchte, was
- nach der DSGVO grundsätzlich möglich ist und
- zu einer Entschädigung ähnlich einem Schmerzensgeld führen kann,
von ihm ein
immateriellen Schaden dargelegt werden muss.
Danach kann ein immaterieller Schaden nicht in dem
- bloßen Verstoß gegen die DSGVO selbst
liegen, sondern müssen darüberhinausgehende
- persönliche bzw. psychologische Beeinträchtigungen
eingetreten sein, die von dem Betroffenen individuell darzulegen sind, wobei
- zur Darlegung einer konkret-individuellen Betroffenheit
der pauschale Vortrag,
- Gefühle eines Kontrollverlusts, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit, insgesamt also das Gefühl der Angst entwickelt und Aufwand an Zeit und Mühe gehabt zu haben,
nicht ausreicht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).
Übrigens:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat
entschieden, wann bei Verstößen gegen den Datenschutz davon Betroffene
- Anspruch auf Schadensersatz
haben und dass nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO
einen Anspruch auf Schadensersatz
auslöst, vielmehr ein
- materieller oder immaterieller
Schaden vorliegen müsse.
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