OLG Hamm entscheidet, wann von datenschutzrechtlichen Verstößen Betroffenen (auch) wegen eines immateriellen Schadens

…. ein Entschädigungsanspruch zustehen kann – hier bei sog. Scraping-Fällen -.

Mit Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem von 

  • Unbekannten (sog. Scrapern), 

über einen längeren Zeitraum,

  • zunächst unter Ausnutzung der seinerzeitigen Suchfunktionen von Facebook, 

gesammelte Daten,

  • darunter Mobiltelefonnummern, Vor- und Nachnamen sowie das Geschlecht,

von 

  • etwa 500 Millionen 

Facebook-Nutzern im 

  • Darknet

veröffentlicht worden waren und die Meta, 

  • als Betreiberin der Plattform Facebook und für die Datenverarbeitung Verantwortliche,

weder hatte nachweisen können, dass die,

  • auch in der Weitergabe von Daten an Dritte auf eine Suchfunktion oder eine Kontaktimportfunktion liegende, 

Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundversorgung (DSGVO) zulässig, 

  • d.h. durch eine wirksam erteilte Einwilligung des Nutzers gerechtfertigt 

war, noch naheliegende Maßnahmen 

  • zur Verhinderung von weiteren unbefugten Datenabgriffen 

ergriffen hatte, entschieden, dass Meta 

  • wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften,

dem Grunde nach 

  • gemäß Art. 82 DSGVO

schadensersatzpflichtig ist, dass aber, wenn ein, 

  • von dem zur ungewollten Veröffentlichung seines Namens und seiner Mobiltelefonnummer geführte Datendiebstahl

betroffener Facebook-Nutzer lediglich einen 

  • immateriellen Schaden 

geltend machen möchte, was 

  • nach der DSGVO grundsätzlich möglich ist und 
  • zu einer Entschädigung ähnlich einem Schmerzensgeld führen kann,

von ihm ein 

  • konkreter

immateriellen Schaden dargelegt werden muss.

Danach kann ein immaterieller Schaden nicht in dem 

  • bloßen Verstoß gegen die DSGVO selbst 

liegen, sondern müssen darüberhinausgehende 

  • persönliche bzw. psychologische Beeinträchtigungen 

eingetreten sein, die von dem Betroffenen individuell darzulegen sind, wobei  

  • zur Darlegung einer konkret-individuellen Betroffenheit 

der pauschale Vortrag,

  • Gefühle eines Kontrollverlusts, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit, insgesamt also das Gefühl der Angst entwickelt und Aufwand an Zeit und Mühe gehabt zu haben, 

nicht ausreicht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm). 

Übrigens:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat 

entschieden, wann bei Verstößen gegen den Datenschutz davon Betroffene 

  • Anspruch auf Schadensersatz 

haben und dass nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO 

  • automatisch

einen Anspruch auf Schadensersatz 

  • gemäß Art. 82 DSGVO 

auslöst, vielmehr ein 

  • materieller oder immaterieller 

Schaden vorliegen müsse.


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