Überlassen Schwiegereltern ihrem Schwiegersohn einen
Geldbetrag zur Unterstützung, stellt dies in der Regel keine
- reine Gefälligkeit ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen
dar. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Rückzahlung.
Mit Urteil vom 28.11.2024 – 2-23 O 701/23 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem
um ihrem, mit ihrer Tochter verheirateten
es zu ermöglichen, ein geerbtes Wohnhaus zu erhalten, ein Darlehen
aufgenommen sowie damit die
- Restschuld des Schwiegersohns aus einem Bankkredit, der ihm gekündigt worden war,
abgelöst hatten, die
für das von ihnen aufgenommenen Darlehen,
auch von ihrem Schwiegersohn getragen, von diesem aber nach seiner
- Scheidung von ihrer Tochter
die Zahlungen mit der Begründung, dass
- er aufgrund der Unterhaltszahlungen gegenüber seiner Exfrau die finanzielle Belastung nicht mehr tragen könne und
- die Unterstützung seiner ehemaligen Schwiegereltern ein freiwilliges, aus der familiären Situation heraus erfolgtes Vermögensopfer gewesen sei,
eingestellt worden waren, entschieden, dass der ehemalige Schwiegersohn den noch offenen Darlehensbetrag
an die ehemaligen Schwiegereltern zahlen muss.
Das LG war zu der Überzeugung gelangt, dass weder
- eine Schenkung seitens der Schwiegereltern vorgelegen,
noch
- diese ihrem ehemaligen Schwiegersohn aus bloßer Gefälligkeit, ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen,
bei der Erhaltung des geerbten Wohnhauses
- durch die Darlehensaufnahme sowie
- die Tilgung seiner Restschuld aus dem ihm gekündigten Bankkredit mit ihrem aufgenommenen Geld
unterstützt, sondern mündlich mit ihm einen rechtsverbindlichen
- Darlehensvertrag über die von ihnen aufgenommenen 250.000 Euro
geschlossen und diesen gekündigt hatten, so dass ihnen ein
zusteht.
Danach ist, auch wenn die Abrede darüber,
erfolgt, die Gewährung eines hohen Geldbetrages regelmäßig nicht als
des täglichen Lebens anzusehen, bei der die Parteien ausschließlich aus
- Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus
handeln,
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