LG Frankfurt am Main entscheidet: Rückzahlungsanspruch bei finanzieller Unterstützung durch Schwiegereltern

LG Frankfurt am Main entscheidet: Rückzahlungsanspruch bei finanzieller Unterstützung durch Schwiegereltern

Überlassen Schwiegereltern ihrem Schwiegersohn einen 

  • größeren

Geldbetrag zur Unterstützung, stellt dies in der Regel keine

  • reine Gefälligkeit ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen 

dar. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Rückzahlung.

Mit Urteil vom 28.11.2024 – 2-23 O 701/23 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem 

  • Schwiegereltern,

um ihrem, mit ihrer Tochter verheirateten

  • Schwiegersohn

es zu ermöglichen, ein geerbtes Wohnhaus zu erhalten, ein Darlehen 

  • in Höhe von 250.000 Euro 

aufgenommen sowie damit die 

  • Restschuld des Schwiegersohns aus einem Bankkredit, der ihm gekündigt worden war,

abgelöst hatten, die  

  • Zinsen und Tilgungsraten 

für das von ihnen aufgenommenen Darlehen, 

  • über Jahre hinweg 

auch von ihrem Schwiegersohn getragen, von diesem aber nach seiner 

  • Scheidung von ihrer Tochter 

die Zahlungen mit der Begründung, dass

  • er aufgrund der Unterhaltszahlungen gegenüber seiner Exfrau die finanzielle Belastung nicht mehr tragen könne und
  • die Unterstützung seiner ehemaligen Schwiegereltern ein freiwilliges, aus der familiären Situation heraus erfolgtes Vermögensopfer gewesen sei,

eingestellt worden waren, entschieden, dass der ehemalige Schwiegersohn den noch offenen Darlehensbetrag 

  • von rund 190.000 Euro 

an die ehemaligen Schwiegereltern zahlen muss.

Das LG war zu der Überzeugung gelangt, dass weder 

  • eine Schenkung seitens der Schwiegereltern vorgelegen, 

noch 

  • diese ihrem ehemaligen Schwiegersohn aus bloßer Gefälligkeit, ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen, 

bei der Erhaltung des geerbten Wohnhauses 

  • durch die Darlehensaufnahme sowie 
  • die Tilgung seiner Restschuld aus dem ihm gekündigten Bankkredit mit ihrem aufgenommenen Geld 

unterstützt, sondern mündlich mit ihm einen rechtsverbindlichen 

  • Darlehensvertrag über die von ihnen aufgenommenen 250.000 Euro

geschlossen und diesen gekündigt hatten, so dass ihnen ein 

  • Rückzahlungsanspruch

zusteht.

Danach ist, auch wenn die Abrede darüber, 

  • im engen Familienkreis 

erfolgt, die Gewährung eines hohen Geldbetrages regelmäßig nicht als 

  • sog. reine Gefälligkeit 

des täglichen Lebens anzusehen, bei der die Parteien ausschließlich aus 

  • Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus 

handeln,