Mit Urteil vom 07.05.2021 – 1 O 40/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass Makler, die
- von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie
beauftragt worden sind,
haben, ihren Auftraggeber vor möglichen
- Risiken beim Grundstücksgeschäft
zu warnen sowie über die
- Bonität eines möglichen Vertragspartners
aufzuklären und dass sie,
- bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten,
ihren Auftraggeber sogar von dem Verkauf
müssen.
Demzufolge kann ein mit dem
- Verkauf einer Immobilie beauftragter
Makler, der seinen Auftraggeber von einem Verkauf an einen zum Kauf bereiten Interessenten abrät, weil
- beispielsweise kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorliegt und
- er deshalb Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kaufinteressenten hat,
von einem enttäuschten Kaufinteressenten,
- mit dem es aufgrund dessen nicht zu einem Vertragsschluss kommt und
- dem dadurch finanzielle Schäden entstanden sind,
grundsätzlich auch nicht mit der Begründung,
- dass der Makler den Vertragsschluss zu Unrecht vereitelt habe,
auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
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