…. wieder lösen möchten und auch können.
Mit Urteil vom 24.09.2021 – V ZR 272/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer einer Immobilie, die den notariellen Kaufvertrag
- wegen arglistiger Täuschung
wirksam angefochten haben,
- neben der Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Immobilie,
auch
- eine, an einen von ihnen beauftragten Makler gezahlte Provision sowie
- die von ihnen entrichtete Grunderwerbsteuer
vom Verkäufer ersetzt verlangen können, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer gegen
- den Makler und
- den Fiskus
bestehenden Erstattungsansprüche.
Dass in den Fällen, in denen sich ein Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers wieder lösen kann,
- die von ihm an den von ihm beauftragten Makler gezahlte Provision und
- die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer
ersatzfähige Schadensersatzpositionen darstellen, hat der Senat damit begründet, dass
- nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
der Käufer so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers stünde, er daher auch Ersatz
- seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen
verlangen kann, wenn er
- an dem Vertrag nicht festhält,
und dass diesem Ersatzanspruch nicht entgegensteht, dass der Käufer auch
- von dem Makler die, nach der wirksamen Kaufvertragsanfechtung ohne Rechtsgrund geleistete Provision nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie
- vom Fiskus nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer, mit der Folge des Entstehens eines Erstattungsanspruchs
verlangen könnte, weil Ersatz- oder Rückforderungsansprüche,
- die dem von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen,
die Annahme eines Schadens im Verhältnis zu ihm und dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht ausschließen,
- vielmehr es einem Geschädigten in dieser Situation freisteht, wen er in Anspruch nimmt,
dass allerdings, wenn er den Verkäufer in Anspruch nimmt, dieser
- in entsprechender Anwendung von § 255 BGB
nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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