AG München erachtet Berufung auf einen Erklärungsirrtum bei einer Reisestornierung für nicht glaubhaft und spricht Reiseveranstalter 

AG München erachtet Berufung auf einen Erklärungsirrtum bei einer Reisestornierung für nicht glaubhaft und spricht Reiseveranstalter 

…. Stornierungsgebühren in Höhe von 3.859,21 € zu.

Mit Urteil vom 18.04.2024 – 275 C 20050/23 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem der Kläger bei einem Reiseveranstalter 

  • zum Preis von 4.548,26 € 

eine 9-tägige 

  • Pauschalreise

für sich und seine Ehefrau nach Faro (Portugal)

  • gebucht,

im Anschluss im Internet auf der Homepage des Reiseveranstalters die Reise 

  • storniert

und als daraufhin von seinem Konto vom Reiseveranstalter 

  • Stornierungsgebühren in Höhe von 3.859,21 € 

abgebucht worden waren, in einer dem Reiseveranstalter am selben Tag zugeleiteten E-Mail die

  • Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung zur Reisestornierung

mit der Behauptung erklärt hatte, 

  • lediglich unbeabsichtigt, wegen der Unübersichtlichkeit der Homepage, beim Informieren über eine eventuelle Umbuchung die Reise storniert zu haben,

seine 

  • auf Rückzahlung der abgebuchten Stornierungsgebühren gerichtete   

Klage gegen den Reiseveranstalter abgewiesen. 

Das AG begründete die Klageabweisung damit, dass der Kläger vor Beginn der gebuchten Pauschalreise 

  • nach § 651 h Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

wirksam den Rücktritt von dem Reisevertrag erklärt, bei Abgabe der Rücktrittserklärung er sich in keinem Erklärungsirrtum 

  • im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB

befunden hat, seine Rücktrittserklärung von ihm demzufolge nicht 

  • angefochten

werden konnte und der Reiseveranstalter somit berechtigt war, einen Betrag 

  • in Höhe von 3.859,21 € 

als angemessene Entschädigung 

  • im Sinne von § 651 h Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zu verlangen.

Dass bei dem Kläger, 

  • als er die gebuchte Pauschalreise stornierte, 

kein Erklärungsirrtum vorlag, erachte das AG deswegen als 

  • nicht

glaubhaft, weil, 

  • zur Auslösung des endgültigen Stornierungsvorgangs, 

der Kläger insgesamt 

  • viermal

aktiv per Mausklick bestätigen musste, dass er eine Stornierung wünscht, dazu

  • er bei Schritt 1 zunächst angeben musste, aus welchem Grund er seine Reise stornieren will, 
  • im Anschluss bei Schritt 2 er angeben musste, was genau er stornieren will,
  • bei dem darauffolgenden Schritt 3 er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass beim Auswählen „Buchung stornieren“, die Stornierung durchgeführt und im Namen des Reisenden eine Rückerstattung beantragt wird sowie 
  • erst durch Anklicken dieses Feldes er zum letzten und 4. Schritt gelangte, wo nochmals um Bestätigung gebeten wurde, dass tatsächlich mit der Stornierung fortzufahren ist

und es lebensfremd erscheint, dass bei der Durchführung eines solchen Stornierungsvorgangs jedes Mal ein 

  • „Verklicken“

und damit ein 

  • Irrtum in der Erklärungshandlung 

vorgelegen haben soll (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens:
Ein Irrtum im Sinne von § 119 BGB, 

  • der zur Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung berechtigt, 

ist das 

  • unbewusste

Auseinanderfallen von 

  • Willen und 
  • Erklärung.

Zudem liegt 

  • nach § 119 Abs. 1 2. Fall BGB 

ein Irrtum in der Erklärungshandlung vor, wenn 

  • schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht,

wie dies beispielsweise beim 

  • Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen 

der Fall ist (vgl. dazu auch Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 25.08.2023 – 37 O 220/22 –; AG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2022 – 31 C 236/22 (96) – und AG München, Urteil vom 9.3.2017 – 274 C 21792/16 –).