AG und LG Köln entscheiden: Bloße Enttäuschung eines Brautpaares über die Leistung ihres Hochzeitsfotografen begründet keinen Schmerzensgeldanspruch

AG und LG Köln entscheiden: Bloße Enttäuschung eines Brautpaares über die Leistung ihres Hochzeitsfotografen begründet keinen Schmerzensgeldanspruch

Mit Beschluss vom 30.04.2024 – 13 S 36/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Brautpaar (im Folgenden: die Kläger) mit den Fotos, die ein von ihnen beauftragter Fotograf 

  • von ihrer Hochzeit 

gefertigt hatte, nicht zufrieden war, da bei den ihnen auf einem USB-Stick übergebenen 170 Fotos Ereignisse sowie Motive,

  • wie das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos 

gänzlich fehlten und mit der Begründung, 

  • das Bildangebot habe riesige Enttäuschung und Trauer bei ihnen ausgelöst habe

und die Hochzeit werde 

  • für immer negativ behaftet sowie 
  • vom Streit mit dem Fotografen „ein Leben lang überschattet“ sein, 

den Fotografen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes 

  • von mindestens 2.000 Euro 

verklagt hatten, darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung der Kläger 

  • gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln 

als unbegründet zurückzuweisen. 

Wie das LG in den Gründen des Hinweisbeschlusses ausführte, besteht ein Anspruch der Kläger auf Schmerzensgeld

  • nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

deswegen nicht, weil 

  • bloße Enttäuschungen, 

wenn sie, 

  • wie vorliegend bei den Klägern, 

nicht den Grad einer 

  • psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert 

erreichen, keine Gesundheitsverletzung 

  • im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB 

darstellen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21 –).

Übrigens:
Nach dem Hinweisbeschluss des LG nahm das klagende Paar seine Berufung zurück. Das klageabweisende Urteil des AG ist damit rechtskräftig (Quelle: LTO Legal Tribune Online).