Mit Beschluss vom 30.04.2024 – 13 S 36/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Brautpaar (im Folgenden: die Kläger) mit den Fotos, die ein von ihnen beauftragter Fotograf
gefertigt hatte, nicht zufrieden war, da bei den ihnen auf einem USB-Stick übergebenen 170 Fotos Ereignisse sowie Motive,
- wie das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos
gänzlich fehlten und mit der Begründung,
- das Bildangebot habe riesige Enttäuschung und Trauer bei ihnen ausgelöst habe
und die Hochzeit werde
- für immer negativ behaftet sowie
- vom Streit mit dem Fotografen „ein Leben lang überschattet“ sein,
den Fotografen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
- von mindestens 2.000 Euro
verklagt hatten, darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung der Kläger
- gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln
als unbegründet zurückzuweisen.
Wie das LG in den Gründen des Hinweisbeschlusses ausführte, besteht ein Anspruch der Kläger auf Schmerzensgeld
- nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
deswegen nicht, weil
wenn sie,
- wie vorliegend bei den Klägern,
nicht den Grad einer
- psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert
erreichen, keine Gesundheitsverletzung
- im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB
darstellen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21 –).
Übrigens:
Nach dem Hinweisbeschluss des LG nahm das klagende Paar seine Berufung zurück. Das klageabweisende Urteil des AG ist damit rechtskräftig (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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