…. dem Patienten nahestehenden Angehörigen gegenüber schadensersatz- und schmerzensgeldzahlungspflichtig sein.
Mit Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 299/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine Ehefrau,
- weil ihr Ehemann nach einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr schwebte und
- es infolge dessen bei ihr zu massiven psychischen Beeinträchtigungen gekommen war,
den Arzt wegen dieser Gesundheitsverletzung (aus originär eigenem Recht) auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch nimmt, entschieden,
- dass die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze auch in dem Fall anzuwenden sind, in dem
- das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne ist,
- sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung
und
- dass eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, grundsätzlich nicht besteht.
Danach kann einem nahen Angehörigen eines Patienten aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Arzt des Patienten dann zustehen, wenn
- eine behandlungsfehlerbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands bei dem Patienten
ursächlich war
- für solche psychische Beeinträchtigungen bei dem nahen Angehörigen des Patienten,
die
- pathologisch fassbar sind
und
- über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige eines Patienten bei dessen Tod oder einer schweren Schädigung ausgesetzt sind.