Tag Trauer

Durch den Tod eines besonders nahestehenden Menschen erlittenes seelisches Leid begründet einen eigenen Anspruch auf angemessene Entschädigung 

…. (sog. Hinterbliebenengeld) gegen den, der für den Tod verantwortlich und ersatzpflichtig ist.

Ist für den Tod eines Menschen ein Dritter verantwortlich und ersatzpflichtig,

  • beispielsweise, weil er einen Verkehrsunfall verursacht hat und für die Unfallfolgen haftet,

können Hinterbliebene des Getöteten, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem

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Hinterbliebene eines bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Angehörigen sollten wissen, dass sie

…. einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben können.   

Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Angehöriger zu Tode, können Hinterbliebene,

  • wegen des ihnen zugefügten seelischen Leides, 

von dem bzw. den Ersatzpflichtigen, 

  • wie etwa dem Unfallgegner, dem Halter und der Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs, 

nach § 844 Abs. 3 Bundesgerichtshof (BGB) Zahlung 

  • einer angemessenen Entschädigung in Geld (Hinterbliebenengeld) 

verlangen,

  • sofern sie zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen,

wobei ein solches besonderes persönliches Näheverhältnis dann vermutet wird,

  • wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Darauf und dass als Ausgangspunkt bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes 

  • ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro 

als „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe zugrunde gelegt werden kann, hat der 

hingewiesen.

Danach soll das Hinterbliebenengeld, 

  • das gegenüber dem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist, 

die Fälle abdecken, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung 

  • – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist – 

geführt haben und 

  • ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen muss,

ein (gewisser) Ausgleich sein, für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden.