…. einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben können.
Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Angehöriger zu Tode, können Hinterbliebene,
- wegen des ihnen zugefügten seelischen Leides,
von dem bzw. den Ersatzpflichtigen,
- wie etwa dem Unfallgegner, dem Halter und der Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs,
nach § 844 Abs. 3 Bundesgerichtshof (BGB) Zahlung
- einer angemessenen Entschädigung in Geld (Hinterbliebenengeld)
verlangen,
- sofern sie zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen,
wobei ein solches besonderes persönliches Näheverhältnis dann vermutet wird,
- wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Darauf und dass als Ausgangspunkt bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes
- ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro
als „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe zugrunde gelegt werden kann, hat der
hingewiesen.
Danach soll das Hinterbliebenengeld,
- das gegenüber dem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist,
die Fälle abdecken, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
- – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist –
geführt haben und
- ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen muss,
ein (gewisser) Ausgleich sein, für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden.