Tag Anfechtung

Was leibliche Väter, die die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten und ihre eigene Vaterschaft feststellen lassen

…. wollen, über den Beginn der Anfechtungsfrist wissen sollten.

§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) knüpft die 

  • rechtliche

Vaterschaft an 

  • die Ehe mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes, 
  • die Vaterschaftsanerkennung oder 
  • die erfolgreiche Feststellung der Vaterschaft in einem Gerichtsverfahren an. 

Biologische und rechtliche Vaterschaft für ein Kind können also auseinanderfallen. 

Ist das der Fall, kann der leibliche Vater, wenn 

  • er an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) 

und

die Vaterschaft des rechtlichen Vaters binnen

  • zwei Jahren (§ 1600b Abs. 1 BGB)

anfechten, wobei 

  • die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem 
    • der Anfechtende von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, 
    • frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes 

und

  • das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs.2 erste Alternative BGB den Lauf der Frist nicht hindert.

Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen,

  • die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, 

hat der Anfechtende dann, wenn 

  • er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte 

und ihm Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, 

  • Zweifel an der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu wecken sowie 
  • die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft des rechtlichen Vaters zu begründen,

Biologische, aber nicht rechtliche Väter sollten wissen, dass ein bestehender Familienverband ihrem Interesse

…. an der Anerkennung (auch) der rechtlichen Vaterschaft vorgehen kann.

Nach der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung ist ein 

  • biologischer Vater 

nur dann berechtigt die (rechtliche) Vaterschaft 

  • des Ehemanns der Mutter oder 
  • eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, 

zu beseitigen, wenn eine 

  • sozial-familiäre Beziehung 

zwischen 

  • dem rechtlichen Vater und 
  • dem Kind 

nicht (mehr) besteht.

§ 1600 Abs. 2, 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schließt nämlich,

  • solange zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung besteht,

eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater aus. 

  • Darauf, ob auch zwischen dem leiblichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht an. 

Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist ein Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet.

Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen Kind und rechtlichem Vater ist, dass der rechtliche Vater 

  • für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt, 
  • d.h. er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert, 

wobei, wenn der rechtliche Vater 

  • mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder 
  • mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, 

nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt.   

  • Das Zusammenleben in einem Haushalt ist allerdings keine Voraussetzung einer sozial-familiären Beziehung. 

Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann vielmehr auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der rechtliche Vater 

  • wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben oder
  • nach Trennung der rechtlichen Eltern regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.

Denn die sozial-familiäre Beziehung muss 

  • nur zwischen rechtlichem Vater und Kind 

bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht. 

Fazit:
Der leibliche Vater ist somit, wenn 

  • eine sozial-familiäre Beziehung zwischen seinem leiblichen Kind und dessen rechtlichem Vater (noch) besteht oder 
  • im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat und

ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, darauf angewiesen,

Was Mütter über ihr Recht auf Anfechtung der Vaterschaft wissen sollten, wenn rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinanderfallen

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mütter 

  • ein eigenes Recht 

auf Anfechtung der Vaterschaft.

Sie können die Vaterschaft der Männer, die rechtlich besteht, weil 

  • sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Mann verheiratet waren (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder
  • das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde (§ 1593 BGB) oder
  • der Mann die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), 

binnen einer Frist von zwei Jahren (§ 1600b BGB),

  • mit der Begründung, dass dieser rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist,  

gerichtlich anfechten und dadurch, dass sie die Vermutung nach § 1600c BGB, 

  • dass das Kind von dem rechtlichen Mann abstammt,

mittels eines Abstammungsgutachtens widerlegen, das 

  • Nichtbestehen der Vaterschaft 

feststellen lassen. 

Von weiteren Voraussetzungen, 

  • insbesondere einer Kindeswohldienlichkeit,

ist das Recht der Mütter auf Anfechtung der Vaterschaft nicht abhängig. 

  • Rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden kann das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft nicht und 
  • ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht ist wirkungslos.

Auch ist, wenn eine Ehe in dem beiderseitigen Wissen, 

  • dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, 
  • mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, 

geschlossen worden ist, die Kindsmutter nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch die Ehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB begründeten Vaterschaft gehindert. 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 321/19 – hingewiesen. 

Während einer bestehenden Ehe geborene Kinder gelten immer als solche des Ehemanns

Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes verheiratet, ist

  • rechtlicher Vater des Kindes

nach § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Ehemann und kann ein Dritter,

  • der der biologische Vater des Kindes ist,

die Vaterschaft solange nicht wirksam anerkennen,

  • solange der rechtliche Vater die Vaterschaft nicht wirksam angefochten und
  • damit rückwirkend seinen Vaterschaftsstatus beseitigt hat.

Das gilt auch dann, wenn die Kindsmutter

  • das Bestehen einer Ehe verschweigt und
  • wahrheitswidrig bei der Geburt angibt, nicht verheiratet zu sein,

weil

  • eine bestehende Ehe
  • bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung

eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Vaterschaftsanerkennungserklärung entfaltet.

Auch kann,

  • solange die Vaterschaft von dem rechtlichen Vater nicht angefochten wurde,

das Kind nicht den Familiennamen des biologischen Vaters tragen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 25.10.2018 – 20 W 153/18, 20 W 154/18 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung vom 03.12.2018).

Wer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages unrichtige oder unvollständige Angaben macht, riskiert, dass

…. der Vertrag vom Versicherer angefochten werden und er daher aus dem Versicherungsvertrag keine Ansprüche herleiten kann.

Mit Urteil vom 20.08.2018 – 5 U 120/18 – hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn

  • Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrag unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

der Vertrag vom Versicherer wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Versicherungsnehmerin bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahr 2016 angegeben,

  • dass ein Bein nach einem Reitunfall vor 18 Jahren verkürzt sei, so dass sie eine Schuherhöhung tragen müsse,

aber nicht erwähnt,

  • dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte.

Wegen Verschweigens dieser Vorerkrankungen war, als die Versicherungsnehmerin 2017 die Versicherung in Anspruch nehmen wollte,

  • vom Versicherer der Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und
  • die Anfechtung vom Senat für berechtigt erachtet worden.

Der Senat begründete dies damit,

  • dass die Einlassung der Versicherungsnehmerin, bei Unterzeichnung des Vertrages an die letzten Arztbesuche nicht mehr gedacht und
  • den Versicherer quasi „aus Versehen“ nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt zu haben, nicht glaubhaft sei, sondern

dass die Versicherungsnehmerin

Ist vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens wahrheitswidrig angegeben worden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, kann

…. der Kaufvertrag vom Käufer nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen arglistiger Täuschung angefochten,
  • das Fahrzeug dem Verkäufer zurückgegeben und
  • von diesem der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.01.2018 – 142 C 10499/17 – entschieden.

Danach handelt es sich

  • bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege

um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass

  • wenn dieses vorgetäuscht wird,

die Anfechtung möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.08.2018).

BGH entscheidet: Die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters kann von dem biologischen Vater nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn

…. zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 und 3 BGB besteht oder im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat.

  • Darauf, ob auch zwischen dem leiblichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht an.

Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist ein Antrag des

  • nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigten

leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft vielmehr stets unbegründet.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 389/16 – entschieden.

Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen Kind und rechtlichem Vater ist, dass der rechtliche Vater

  • für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt,
  • h. er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert,

wobei, wenn der rechtliche Vater

  • mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
  • mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat,

nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt.

  • Das Zusammenleben in einem Haushalt ist, so der Senat weiter, allerdings keine Voraussetzung einer sozial-familiären Beziehung.

Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann vielmehr auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der rechtliche Vater

  • wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben oder
  • nach Trennung der rechtlichen Eltern regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.

Denn die sozial-familiäre Beziehung muss nur zwischen rechtlichem Vater und Kind bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht.

  • Auch bei regelmäßigen Umgangskontakten zwischen rechtlichem Vater und Kind ist mithin grundsätzlich vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung auszugehen.

Fazit:
Der leibliche Vater ist somit, wenn

  • eine sozial-familiäre Beziehung zwischen seinem leiblichen Kind und dessen rechtlichem Vater (noch) besteht oder
  • im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat und

ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, darauf angewiesen,

  • Umgangskontakte nach § 1686 a BGB mit seinem leiblichen Kind zu erwirken.

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer die eine Beschlussanfechtungsklage erheben möchten

Mit Urteil vom 26.05.2016 – 72 C 16/16 – hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg darauf hingewiesen, dass eine Klage mit der ein in der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss angefochten wird, gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben sowie
  • innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet

werden muss und

  • dass danach ein „Nachschieben“ von Anfechtungsgründen ausgeschlossen,
  • h. nicht mehr möglich ist.

Demzufolge können,

  • wenn die innerhalb der zweimonatigen materiell rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WEG vorgetragen Gründe nicht für eine Beschlussaufhebung ausreichen,

weitere Gründe vom Kläger nicht mehr „nachgeschoben“ werden.

Denn, so das AG, durch die Frist solle für die Wohnungseigentümer und auch den Verwalter schnell klar sein,

  • ob und in welchen Umfang und aufgrund welcher Grundlage die gefassten Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden,

weil nur so schnell Rechtssicherheit eintreten könne und die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Gemeinschaft weiterhin gegeben sei.

  • Da im Gegensatz zum „Nachschieben“ eine Ergänzung und weitere Darlegung schon angesprochener Anfechtungsgründe zulässig ist, ist es deshalb wichtig, innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist, alle erdenkbaren Gründe zumindest anzusprechen und dem Gericht den Lebenssachverhalt, auf den sich die Anfechtungsklage stütze, in seinem wesentlichen Kern vorzutragen (Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR vom 02.11.2017 – Nr. 26/2017 –).

Kann die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses angefochten werden?

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 109/17 – darauf hingewiesen, dass das unter Umständen möglich ist.

Danach können Erben,

  • wenn sie die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft (vgl. § 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) haben verstreichen lassen, mit der Folge, dass die Erbschaft gemäß § 1943 BGB als angenommen gilt,
  • der Nachlass überschuldet ist und
  • sie sich falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses gemacht und deswegen die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben,

die Erbschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses anfechten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist vom Senat eine solche Anfechtung wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses deshalb für berechtigt erachtet worden,

  • weil dem Erben bekannt war, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung in Höhe von rund 100.000 Euro erhalten und ein Kontoauszug einige Monate vor ihrem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 Euro ausgewiesen hatte,
  • der Erbe angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte und mangels weiterer Informationen hatte erwarten dürfen, dass der Nachlass werthaltig ist und
  • sich diese Erwartung nicht erfüllt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 04.09.2017).

Dieselgate – Was vom sog. „Abgasskandal“ betroffene Fahrzeugkäufer über den Stand der gerichtlich anhängigen Verfahren wissen sollten

Die Pressestelle des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mitgeteilt, dass bei dem dafür zuständige Zivilsenat bis zum 15.04.2017

  • 28 (Berufungs)Verfahren mit Bezügen zum sog. „VW- Abgasskandal“ eingegangen waren und
  • 3 dieser Verfahren abgeschlossen sind,

jedoch ohne, dass es bisher in einem dieser Fälle zu einer Entscheidung durch ein Urteil gekommen ist.

Ein obergerichtliches Urteil in dieser Sache steht danach also noch aus.

Am 27.04.2017 soll eine weitere Verhandlung stattfinden. Für diesen Tag ist die Verhandlung eines Falles einer vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen VW-Kundin angesetzt, die bei dem beklagten Autohaus, einem VW-Vertragshändler, einen neuen VW-Beetle, 2,0 l Diesel, gekauft und vom beklagten Autohaus,

  • dem gegenüber sie auch die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt hat,

die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs mit der Begründung verlangt,

  • dass bei dem Dieselmotor des von ihr gekauften Fahrzeugs die Abgaswerte mit einer vom Hersteller eingebauten Software in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG), das die Klage mit der Begründung abgewiesen hat,

  • eine arglistige Täuschung durch das beklagte Autohaus liege nicht vor und
  • der aufgrund der manipulierten Abgassoftware bestehende Mangel sei nicht so erheblich, dass er einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige,

hat die VW-Kundin Berufung eingelegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.04.2017).