Während einer bestehenden Ehe geborene Kinder gelten immer als solche des Ehemanns

Während einer bestehenden Ehe geborene Kinder gelten immer als solche des Ehemanns

Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes verheiratet, ist

  • rechtlicher Vater des Kindes

nach § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Ehemann und kann ein Dritter,

  • der der biologische Vater des Kindes ist,

die Vaterschaft solange nicht wirksam anerkennen,

  • solange der rechtliche Vater die Vaterschaft nicht wirksam angefochten und
  • damit rückwirkend seinen Vaterschaftsstatus beseitigt hat.

Das gilt auch dann, wenn die Kindsmutter

  • das Bestehen einer Ehe verschweigt und
  • wahrheitswidrig bei der Geburt angibt, nicht verheiratet zu sein,

weil

  • eine bestehende Ehe
  • bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung

eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Vaterschaftsanerkennungserklärung entfaltet.

Auch kann,

  • solange die Vaterschaft von dem rechtlichen Vater nicht angefochten wurde,

das Kind nicht den Familiennamen des biologischen Vaters tragen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 25.10.2018 – 20 W 153/18, 20 W 154/18 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung vom 03.12.2018).


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