Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes verheiratet, ist
- rechtlicher Vater des Kindes
nach § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Ehemann und kann ein Dritter,
- der der biologische Vater des Kindes ist,
die Vaterschaft solange nicht wirksam anerkennen,
- solange der rechtliche Vater die Vaterschaft nicht wirksam angefochten und
- damit rückwirkend seinen Vaterschaftsstatus beseitigt hat.
Das gilt auch dann, wenn die Kindsmutter
- das Bestehen einer Ehe verschweigt und
- wahrheitswidrig bei der Geburt angibt, nicht verheiratet zu sein,
weil
- eine bestehende Ehe
- bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung
eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Vaterschaftsanerkennungserklärung entfaltet.
Auch kann,
- solange die Vaterschaft von dem rechtlichen Vater nicht angefochten wurde,
das Kind nicht den Familiennamen des biologischen Vaters tragen.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 25.10.2018 – 20 W 153/18, 20 W 154/18 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung vom 03.12.2018).
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