…. zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 und 3 BGB besteht oder im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat.
- Darauf, ob auch zwischen dem leiblichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht an.
Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist ein Antrag des
- nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigten
leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft vielmehr stets unbegründet.
Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 389/16 – entschieden.
Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen Kind und rechtlichem Vater ist, dass der rechtliche Vater
- für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt,
- h. er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert,
wobei, wenn der rechtliche Vater
- mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
- mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat,
nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt.
- Das Zusammenleben in einem Haushalt ist, so der Senat weiter, allerdings keine Voraussetzung einer sozial-familiären Beziehung.
Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann vielmehr auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der rechtliche Vater
- wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben oder
- nach Trennung der rechtlichen Eltern regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.
Denn die sozial-familiäre Beziehung muss nur zwischen rechtlichem Vater und Kind bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht.
- Auch bei regelmäßigen Umgangskontakten zwischen rechtlichem Vater und Kind ist mithin grundsätzlich vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung auszugehen.
Fazit:
Der leibliche Vater ist somit, wenn
- eine sozial-familiäre Beziehung zwischen seinem leiblichen Kind und dessen rechtlichem Vater (noch) besteht oder
- im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat und
ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, darauf angewiesen,
- Umgangskontakte nach § 1686 a BGB mit seinem leiblichen Kind zu erwirken.
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