Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKWs sollten wissen, dass

Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKWs sollten wissen, dass

….. die Rechtsprechung dazu, ob bzw. ggf. unter welchen Voraussetzungen sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, derzeit noch äußerst uneinheitlich ist.

Wer einen vom Abgasskandal betroffenen PKW gekauft hat,

  • in den vom Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut worden ist, die Stickstoffoxidwerte auf dem Prüfstand in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert,

hat einen mit einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behaftetes Fahrzeug erworben und kann deshalb

  • vom Verkäufer nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB die Beseitigung des Mangels verlangen.

Das dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein.

Zurücktreten vom Kaufvertrag und Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises verlangen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346, 348 BGB,

  • ohne zuvor vom Verkäufer erfolglos unter Fristsetzung die Mangelbeseitigung gefordert zu haben,

kann der Käufer dagegen nur, wenn

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist bzw. war und
  • eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorgelegen hat.

Dazu, ob es sich bei der manipulierten Abgassoftware um einen unerheblichen oder einen erheblichen Mangel handelt und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag eine erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzt oder nicht, werden von den Gerichten derzeit unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster (Urteil vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 –) und die 2. Zivilkammer des LG Bochum (Urteil vom 16.03.2016 – 2 O 425/15 –) sind beispielsweise der Ansicht,

  • dass der Mangel unerheblich,
  • demzufolge ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist und

der Käufer also nur einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat.

Die 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15 –) erachtet

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nur in denen Fällen für entbehrlich,
  • in denen der Verkäufer eine Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Dagegen sehen die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –), die 4. Zivilkammer des LG Lüneburg (Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16 –), die 16. Zivilkammer des LG Oldenburg (Urteil vom 01.09.2016 – 16 O 790/16 –) und die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –)

  • den Mangel als erheblich und
  • einen Rücktritt somit dadurch auch nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen an.

Die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –) ist darüber hinaus der Auffassung, dass,

  • wenn Käufer ihren vom sog. Abgasskandal betroffenen PKW bei einem Vertragshändler gekauft haben,

sie,

  • weil ihnen dann eine Nachbesserung durch den Verkäufer unzumutbar ist,
  • ohne Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Die 7. Zivilkammer des LG Braunschweig (Urteil vom 27.09.2015 – 7 O 585/16 –) wiederum hat

  • die Klage eines Journalisten abgewiesen,
  • der das Fahrzeug direkt bei der Herstellerfirma erworben und die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Fahrzeugeigenschaften begehrt hatte,

während die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –) in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • in dem Verkäufer des Fahrzeugs ein Vertragshändler des Herstellers war,
  • dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB zuerkannt hat.

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