…. feststellen lassen möchten.
Derzeit verhandelt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde eines leiblichen (biologischen) Vaters, der die
seines inzwischen dreijährigen Sohnes
will, was aber nicht möglich ist, weil die Vaterschaft inzwischen vom
anerkannt wurde, der auch die
übernommen hat und nach der
- – von dem leiblichen Vater für verfassungswidrig erachteten –
Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein leiblicher Vater,
- der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
nur dann berechtigt ist, die Vaterschaft eines Mannes,
- der Vater infolge der Anerkennung der Vaterschaft (§1592 Nr. 2 BGB) ist,
anzufechten, wenn zwischen diesem rechtlichen Vater und dem Kind keine
- sozial- familiäre Beziehung
besteht, wobei
- nach Abs. 3 des § 1600 BGB
eine sozial-familiäre Beziehung (schon) besteht,
- wenn der rechtliche Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat
und eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt,
- wenn der rechtliche Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Nach derzeitiger Rechtslage gilt somit (noch) Folgendes:
Bei (noch) Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen
- Kind und rechtlichem Vater
ist der Antrag eines
Vaters,
- der an Eides statt versichert hat, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
auf Anfechtung der
- Vaterschaft des rechtlichen Vaters
stets unbegründet.
Darauf, ob auch zwischen
- dem leiblichem Vater und dem Kind
eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen
- Kind und rechtlichem Vater
nicht an (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 389/16 – sowie Amtsgericht (AG) Frankenthal, Beschluss vom 04.02.2021 – 71 F 175/20 –).
Das bedeutet für einen leiblichen Vater, der ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat:
Derzeit ist, solange die
- rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes
besteht, der
Vater,
- wenn ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht,
darauf angewiesen, ein Umgangsrecht
- nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB
mit seinem leiblichen Kind zu erwirken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15 –).
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