Wichtig zu wissen für leibliche Väter, die die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten und die eigene Vaterschaft 

Wichtig zu wissen für leibliche Väter, die die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten und die eigene Vaterschaft 

…. feststellen lassen möchten.

Derzeit verhandelt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde eines leiblichen (biologischen) Vaters, der die 

  • Vaterschaft

seines inzwischen dreijährigen Sohnes 

  • anerkennen

will, was aber nicht möglich ist, weil die Vaterschaft inzwischen vom

  • neuen Partner der Mutter 

anerkannt wurde, der auch die 

  • soziale Vaterrolle 

übernommen hat und nach der

  • – von dem leiblichen Vater für verfassungswidrig erachteten – 

Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein leiblicher Vater, 

  • der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

nur dann berechtigt ist, die Vaterschaft eines Mannes,

  • der Vater infolge der Anerkennung der Vaterschaft (§1592 Nr. 2 BGB) ist, 

anzufechten, wenn zwischen diesem rechtlichen Vater und dem Kind keine 

  • sozial- familiäre Beziehung 

besteht, wobei 

  • nach Abs. 3 des § 1600 BGB 

eine sozial-familiäre Beziehung (schon) besteht, 

  • wenn der rechtliche Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat 

und eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt, 

  • wenn der rechtliche Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Nach derzeitiger Rechtslage gilt somit (noch) Folgendes: 
Bei (noch) Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen 

  • Kind und rechtlichem Vater 

ist der Antrag eines 

  • leiblichen

Vaters, 

  • der an Eides statt versichert hat, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

auf Anfechtung der 

  • Vaterschaft des rechtlichen Vaters 

stets unbegründet.

Darauf, ob auch zwischen 

  • dem leiblichem Vater und dem Kind 

eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen 

  • Kind und rechtlichem Vater 

nicht an (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 389/16 – sowie Amtsgericht (AG) Frankenthal, Beschluss vom 04.02.2021 – 71 F 175/20 –).

Das bedeutet für einen leiblichen Vater, der ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat:
Derzeit ist, solange die 

  • rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes 

besteht, der 

  • leibliche

Vater, 

  • wenn ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, 

darauf angewiesen, ein Umgangsrecht 

  • nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB 

mit seinem leiblichen Kind zu erwirken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15 –).


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