Wichtig zu wissen für Väter, die nach dem Tod der Kindsmutter ihre Vaterschaft anerkennen wollen

Mit Beschluss vom 30.08.2023 – XII ZB 48/23 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Streitfrage, ob für die 

  • Anerkennung der Vaterschaft 

das Zustimmungserfordernis der Kindsmutter 

  • nach § 1595 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

auch dann noch gilt, wenn die Mutter

  • bereits

verstorben ist, dahingehend entschieden, dass mit dem 

  • Tod der Mutter 

das Zustimmungserfordernis 

  • nach § 1595 Abs. 1 BGB 

entfällt und in diesem Fall für die 

  • Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung 

genügt, 

  • die Zustimmung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB 

bzw. 

  • die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ein Kind, das 
    • geschäftsunfähig oder 
    • noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1596 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut 

  • des § 1595 Abs. 1 BGB 

ergibt, die Vorschrift, die bestimmt, 

  • dass die Anerkennung der Zustimmung der Mutter bedarf,  

sich dazu, welche Auswirkungen der

  • Tod der Mutter 

auf das Vaterschaftsanerkennungsverfahren hat, jedoch nicht verhält, diese Frage daher im Wege der 

  • Auslegung der Vorschrift 

geklärt werden muss und die am

  • Zweck der Vorschrift 

orientierte Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass nach dem Tod der Mutter deren 

  • Zustimmung zu der Vaterschaftsanerkennung 

entbehrlich ist, zumal 

  • bei der Vaterschaftsanerkennung dem Gesichtspunkt der Abstammungswahrheit nur insoweit Rechnung getragen wird, als durch die Zustimmungserfordernisse in § 1595 Abs. 1 und 2 BGB die Erklärung des Anerkennenden der Kontrolle durch andere Beteiligte unterworfen wird und
  • auch das Interesse des Kindes dafür spricht, dass nach dem Tod der Mutter die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung bestehen bleibt.

Das bedeutet:

Ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren ist somit auch nach dem Tod der Kindsmutter noch möglich.


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