Mit Beschluss vom 30.08.2023 – XII ZB 48/23 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Streitfrage, ob für die
- Anerkennung der Vaterschaft
das Zustimmungserfordernis der Kindsmutter
- nach § 1595 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
auch dann noch gilt, wenn die Mutter
verstorben ist, dahingehend entschieden, dass mit dem
das Zustimmungserfordernis
entfällt und in diesem Fall für die
- Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung
genügt,
- die Zustimmung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB
bzw.
- die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ein Kind, das
- noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1596 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Begründet ist das vom Senat damit worden, dass sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut
ergibt, die Vorschrift, die bestimmt,
- dass die Anerkennung der Zustimmung der Mutter bedarf,
sich dazu, welche Auswirkungen der
auf das Vaterschaftsanerkennungsverfahren hat, jedoch nicht verhält, diese Frage daher im Wege der
geklärt werden muss und die am
orientierte Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass nach dem Tod der Mutter deren
- Zustimmung zu der Vaterschaftsanerkennung
entbehrlich ist, zumal
- bei der Vaterschaftsanerkennung dem Gesichtspunkt der Abstammungswahrheit nur insoweit Rechnung getragen wird, als durch die Zustimmungserfordernisse in § 1595 Abs. 1 und 2 BGB die Erklärung des Anerkennenden der Kontrolle durch andere Beteiligte unterworfen wird und
- auch das Interesse des Kindes dafür spricht, dass nach dem Tod der Mutter die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung bestehen bleibt.
Das bedeutet:
Ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren ist somit auch nach dem Tod der Kindsmutter noch möglich.
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