Tag Verjährung

Was Parteien eines Werkvertrags über die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wissen sollten

Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen, 

  • beispielsweise einen Vertrag über auszuführende Bauleistungen, 

sind verpflichtet, 

  • der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes – frei von Sach- und Rechtsmängeln – (§§ 631 Abs. 1 HS 1, 633 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

und

  • der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung (§§ 631 Abs. 1 HS 2, 632 BGB).

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers setzt gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • – abgesehen von den Fällen des § 641 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB –

voraus,

  • die Abnahme des Werks durch den Besteller, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB oder 
  • dass der Besteller, obwohl er dazu – weil das Werk fertiggestellt war und keine wesentliche Mängel vorlagen – verpflichtet war, 
    • das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abgenommen hat (§ 640 Abs. 2 BGB), 
    • wobei diese Fristsetzung dann entbehrlich ist, wenn vom Besteller die Abnahme endgültig verweigert worden ist.

Ausnahmsweise wird 

  • ohne Abnahme und trotz fehlender Abnahmepflicht

der Vergütungsanspruch fällig, 

  • wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags (d.h. die mangelfreie Fertigstellung des Werkes) verlangt, sondern Minderung oder Schadensersatz oder
  • wenn er die Abnahme des Werkes oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehnt oder 
  • wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist.

weil dann ein dadurch gekennzeichnetes Abrechnungsverhältnis besteht, dass 

Dagegen führt

  • eine Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers,
  • also die Tatsache, dass der Besteller seinen Erfüllungsanspruch hat verjähren lassen, 

nicht dazu, dass 

  • der Besteller sich nicht (mehr) auf wesentliche Mängel berufen kann und 
  • der Werklohnanspruch fällig wird, 

weil der Unternehmer,

  • indem er die vorhandenen wesentlichen Mängel beseitigt,

jederzeit die Fälligkeit herbeiführen kann.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19 – hingewiesen.

Dieselgate: OLG Oldenburg entscheidet, dass Schadensersatzansprüche gegen die VW AG bei Klageerhebung im Jahr 2019 nicht verjährt waren

Mit Urteil vom 30.01.2020 – 1 U 131/19, 1 U 137/19 – hat der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass die Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen Dieselfahrzeugen

  • gegen die VW AG

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2018 sondern

erst mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Geschädigte Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
    • von den den Anspruch begründenden Umständen (auf deren Grundlage eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klageerhebung zumutbar ist) sowie
    • der Person des Schuldners,

und die Geschädigten Kenntnis erlangt haben

  • von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge zwar schon im Jahr 2015, weil
    • von VW im September 2015 mitgeteilt worden war, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe,
  • von den Umständen, aufgrund derer eine hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung wegen vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung zumutbar war, jedoch erst im Jahr 2016, weil
    • der Konzern bestritten hatte, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten und
    • der Umfang des Gesamtkomplexes erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Dieselgate: LG Osnabrück hat entschieden, dass bei 2019 gegen VW erhobenen Schadensersatzklagen keine Verjährung

…. nach § 195, 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingetreten ist.

Mit Urteil vom 03.09.2019 – 6 O 918/19 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück entschieden, dass die Ansprüche

  • von Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeugen
  • gegen die VW AG

auf Schadensersatz aus § 826 BGB,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund Inverkehrbringens der, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation ausgestatteten, Diesel-Fahrzeuge,

nicht nach § 195 BGB verjährt sind, wenn die Schadensersatzklage (erst) 2019 erhoben worden ist.

Dass die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB bei im Jahr 2019 erhobenen Schadensersatzklagen nicht durchgreift, hat die Kammer damit begründet, dass die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist,

  • die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

nicht bereits mit Schluss des Jahres 2015 begonnen habe, da,

  • ob Führungspersonal der VW AG für den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung verantwortlich gemacht werden kann, 2015 noch ungeklärt und somit jedenfalls

2015 für Fahrzeugkäufer noch nicht erkennbar war, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen die VW AG zustehen (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

Übrigens:
Der Ansicht, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind auch,

Danach können die Fahrzeugkäufer verlangen, dass die VW AG ihnen,

  • gegen Übereignung des Fahrzeugs,

den Kaufpreis, zuzüglich Zinsen, erstattet,

  • allerdings unter Abzug eines Betrages als Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer.

Was Vermieter und Mieter wissen sollten, wenn streitig ist, ob Ersatzansprüche des Vermieters wegen

…. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjährt sind.

Mit Urteil vom 27.02.2019 – XII ZR 63/18 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass nach § 548 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten verjähren,
  • die Verjährungnach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält

und dass der Rückerhalt der Mietsache im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich erfordert,

  • zum einen eine vollständige und unzweideutige Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters (wie durch förmliche Rückgabe und Aushändigung der Schließmittel),
    • weil der Vermieter erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen,
  • sowie zum anderen eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters,
    • wozu es nicht genügt, dass der Vermieter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume zu besichtigen bzw. besichtigen zu lassen.

Die Rechtsfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Lauf der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB in den Fällen beginnt, in denen

  • der Mieter dem Vermieter tatsächlich oder wörtlich die vollständige und endgültige Besitzaufgabe und Rückgabe anbietet,
  • dieser die Mietsache jedoch nicht zurücknimmt,

hat der Senat allerdings nicht entschieden.

Was Grundstückseigentümer wissen sollten, wenn an der Grenze zum Nachbargrundstück Bäume, Sträucher

…. oder Hecken gepflanzt sind oder werden.

Bäume, Sträucher oder Hecken sollten

  • nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder
  • falls sie über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m

zur Nachbargrundstücksgrenze gehalten werden.

  • Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat nämlich Anspruch darauf, dass diese Grenzabstände eingehalten werden und
  • kann bei Verletzung der Grenzabstände nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) die Beseitigung des verletzenden Zustands fordern und einen Rückschnitt verlangen.

Gemessen wird

  • der Abstand nach Art. 47 AGBGB (vgl. Art. 49 AGBGB),
    • vonder Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt,
    • bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe,
    • bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab (vgl. Art. 49 AGBGB)

und

  • die zulässige Höhe der Bäume und Pflanzen

Beachtet werden muss, dass der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands verjähren kann.

Verjährung tritt gemäß § 52 AGBGB ein nach fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist zu laufen beginnt

  • mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch auf Beseitigung entstanden ist,
    • also Baum oder Pflanze erstmals die Höhe von zwei Metern überschreitet bzw. überschritten hat,
    • zuzüglichder Geländestufe bei tiefer liegenden Grundstücken

und

  • der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
    • erlangt hat oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ist allerdings

  • von dem zu einem Baum- bzw. Pflanzenrückschnitt aufgeforderten beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümer

vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt worden,

  • dass die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

liegt ein Anerkenntnis vor,

  • das nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.

Da der nach Art. 47 AGBGB zu einem Rückschnitt verpflichtete Grundstückseigentümer

  • es in der Hand hat, durch einen stetigen schonenden Rückschnitt die Pflanzen auf einer zulässigen Höhe zu halten,

kann er sich darauf, dass

  • es bei dem verlangten Rückschnitt zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt,

nicht berufen.

Darauf und dass auch § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),

  • nach dem es verboten ist Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, soweit es sich nicht um einen schonen Form- oder Pflegeschnitt handelt,

dem Anspruch nach Art. 47 AGBGB nicht entgegensteht,

  • sondern in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis besteht,

hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.10.2018 – 242 C 24651/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.12.2018).

Was Darlehensgeber und Darlehensnehmer über die Verjährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen wissen sollten

Darlehensrückzahlungsansprüche (§ 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist

  • mit dem Schluss (Ablauf) des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

  • Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
  • Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs.

Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs hängt,

  • wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB),
  • im Übrigen vom Ablauf der vereinbarten Zeit.

Beispielsfall:
War von den Vertragsparteien vereinbart, dass die Darlehensvaluta nebst Zinsen am 10.09.2014 zurückzuzahlen ist und hatte der Darlehensgeber Kenntnis vom Rückzahlungsanspruch und von der Person seiner Schuldner, begann,

  • weil der Rückzahlungsanspruch am 10.09.2014 fällig wurde,

die dreijährige Verjährungsfrist mithin gemäß § 199 Abs. 1 BGB

  • mit Ablauf des Jahres 2014 und
  • lief zum 31.12.2017 ab.

Neu zu laufen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB,

  • weil darin ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt,

durch

  • eine vorbehaltlose Teilzahlung oder eine vorbehaltlosen Zinszahlung des Schuldners nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014

oder dadurch, dass

  • der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung des Gläubigers hin, nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014, um Stundung bzw. Zahlungsaufschub bittet

oder

  • der Schuldner, nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014, ohne den Anspruch dem Grunde nach zu bestreiten, den Gläubiger vertröstet und hinhält.

Gehemmt wird die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, also beispielsweise,

  • wenn entweder der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen sowie worauf er ihn stützen will und es anschließend, ohne dass der Schuldner sofort und erkennbar die Leistung ablehnt, zu einem ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen kommt

oder

BGH entscheidet wann ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein kann

Mit Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 133/17 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass bei Unterhaltsrückständen,

  • ebenso wie bei anderen in der Vergangenheit fällig gewordenen Ansprüchen,

eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann in Betracht kommt, wenn

  • der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment) und
  • der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Vertrauenstatbestand).

Für das

  • Zeitmoment der Verwirkung bei Unterhaltsrückständen

kann dabei

  • bereits das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen und
  • ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich auch schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.

Für das Vorliegen des

  • für den Schuldner vom Gläubiger gesetzten Vertrauenstatbestandes,

der, neben dem Zeitablauf, weitere Voraussetzung für eine Verwirkung ist und demzufolge

  • weder allein durch ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs,
  • noch durch die Unterlassung der Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung begründet werden kann,

ist der Schuldner darlegungs- und im Bestreitensfall beweispflichtig.

Erben und Nachlassschuldner sollten wissen, dass geltend gemachten Nachlassforderungen auch zu Lebzeiten des Erblassers begründete Einwände

…. entgegengehalten werden können und wer in solchen Fällen was beweisen muss.

Machen Erben eine dem Erblasser zustehende Forderung geltend, kann der auf Erfüllung einer solchen Nachlassforderung (§ 2039 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Anspruch genommene Nachlassschuldner

  • sich nicht nur darauf berufen, die Forderung gegenüber dem Erblasser bereits erfüllt zu haben, sondern beispielsweise

auch

  • geltend machen, mit dem Erblasser einen Schuldenerlass vereinbart zu haben oder
  • die Einrede der Verjährung erheben.

Dass

  • die geschuldete Nachlassforderung gegenüber dem Erblasser bereits bewirkt (§ 362 Abs. 1 BGB) oder
  • mit dem Erblasser ein Schuldenerlass vereinbart wurde,

hat der Nachlassschuldner darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

War die Verjährungsfrist für die geltend gemachte Nachlassforderung oder einem Teil hiervon bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung durch den Erben abgelaufen und ist die Einrede der Verjährung erhoben, muss der Erbe, der sich

  • auf eine die Verjährung hemmende Vereinbarung zwischen dem Nachlassschuldner und dem Erblasser berufen will,
  • beispielsweise eine Stundungsabrede,

die Voraussetzungen hierfür schlüssig darlegen und, wenn diese nicht nach § 138 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden gelten, nachweisen.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 24.10.2017 – 10 U 14/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.01.2018).

BGH entscheidet: Verlängerung der in § 548 Abs. 1 BGB geregelten sechsmonatigen Verjährungsfrist in Formularmietverträgen

…. ist unwirksam.

Ersatzansprüche des Vermieters wegen

  • Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

verjähren nach § 548 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • in sechs Monaten
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Klauseln in von Vermietern verwendeten Formularverträgen, die

  • eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Verjährungsfrist vorsehen oder
  • den Eintritt dieser Verjährung erschweren, beispielsweise dadurch, dass sie
    • für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache abstellen,
    • sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende,

sind,

wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und

  • zwar auch dann, wenn gleichzeitig ebenfalls die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Ansprüche des Mieters nach § 548 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verlängert wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der Mieter nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr hat, somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann und
  • demgegenüber der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche anknüpft, in die Lage versetzt wird, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2017 – Nr. 176/2017 –).

BGH erklärt AGBs von Kreditinstituten, die bei Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte vorsehen, für unwirksam

Mit Urteil vom 04. 07.2017 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschieden, dass (auch) bei Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von darlehensgebenden Kreditinstituten vorformulierte Bestimmungen,

  • nach denen der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat,

unwirksam sind.

Danach handelt es sich bei solchen Klauseln

  • um der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende sogenannte Preisnebenabreden,

die den Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen, weil

  • sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind und
  • sich ihre Angemessenheit auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen lässt.

Hingewiesen hat der Senat ferner,

  • dass hinsichtlich der Frage, wann entsprechende Rückforderungsansprüche von Unternehmern verjähren,

die Grundsätze gelten, die der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil von 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.07.2017 – Nr. 104/2017 –).