…. haben kann.
Mit Urteil vom 11.07.2022 – S 58 U 134/18 – hat das Sozialgericht (SG) Hannover in einem Fall, in dem ein 1983 geborener
nach einem Arbeitsunfall
bei dem er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Ataxie,
- also eine Störung der Bewegungskoordination, und Sprachstörungen
erlitten hatte und hilfebedürftig im Alltag,
- etwa bei An- und Ausziehen, Körperpflege und Nahrungsaufnahme
geblieben war, entschieden, dass von der Berufsgenossenschaft (auch) die Kosten für eine
- sogenannte Sexualassistentin
übernommen werden müssen.
Begründet ist das vom SG damit worden, dass Leistungen zur sozialen Teilhabe
- nach § 39 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
sich nicht darauf beschränkten,
- Kontakte zur Außenwelt zu knüpfen oder
- Hilfsmittel zur Bewältigung des täglichen Lebens bereitzustellen
sondern auch
- das seelische Befinden sowie
- das Selbstbewusstsein des Behinderten
verbessern sollen und da die zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen zählenden
im Rahmen von Teilhabeprozessen für
- die persönliche Entwicklung und
- das seelische Befinden.
auch indirekt eine große Rolle spielen können, sei
- selbstbestimmte Sexualität
daher die Voraussetzung für eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe (Quelle: Pressemitteilung des SG Hannover).
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