…. weiterer Mitgliedsbeiträge für die Zeit der Schließung verweigern.
Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat mit Urteil vom 11.06.2021 – 9 C 95/21 – in einem Fall, in dem ein Mitglied eines Fitnessstudios seine
- mit Vertrag vom 20.02.2018 begonnene dreijährige
Mitgliedschaft zum 28.02.2021 gekündigt, die vertraglich vorgesehenen monatlichen Zahlungen
- bis einschließlich Oktober 2020
geleistet und als aufgrund der Corona-Pandemie
das Fitnessstudio auf behördliche Anweisung hin schließen musste, die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge verweigert hatte, entschieden, dass
dann gemäß § 326 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht (mehr) zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, wenn
- dem Studiobetreiber die Erbringung der vertraglichen Leistung, nämlich das Überlassen der Fitnessgeräte, aufgrund Corona-bedingter behördlich angeordneter Studioschließung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist
und dass hier das Studiomitglied,
- das ab der Studioschließung die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge eingestellt hatte,
auch nicht verpflichtet war, vom Studiobetreiber angebotene Gutscheine als Ersatz für die vertraglich angebotene Leistung zu akzeptieren, weil Betreiber von Fitnessstudios nach
- Art. 240 § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
nur berechtigt sind, Gutscheine anzubieten,
- anstelle einer Erstattung von bereits geleisteten Beiträgen
nicht dagegen dann, wenn,
Beiträge nicht erstattet werden müssen.
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