Tag überlassen

AG Hamburg entscheidet: Müssen Fitnessstudios corona-bedingt schließen, können Mitglieder die Zahlung

…. weiterer Mitgliedsbeiträge für die Zeit der Schließung verweigern. 

Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat mit Urteil vom 11.06.2021 – 9 C 95/21 – in einem Fall, in dem ein Mitglied eines Fitnessstudios seine 

  • mit Vertrag vom 20.02.2018 begonnene dreijährige 

Mitgliedschaft zum 28.02.2021 gekündigt, die vertraglich vorgesehenen monatlichen Zahlungen 

  • bis einschließlich Oktober 2020 

geleistet und als aufgrund der Corona-Pandemie 

  • ab November 2020 

das Fitnessstudio auf behördliche Anweisung hin schließen musste, die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge verweigert hatte, entschieden, dass 

  • Fitnessstudiomitglieder

dann gemäß § 326 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht (mehr) zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, wenn 

  • dem Studiobetreiber die Erbringung der vertraglichen Leistung, nämlich das Überlassen der Fitnessgeräte, aufgrund Corona-bedingter behördlich angeordneter Studioschließung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist

und dass hier das Studiomitglied, 

  • das ab der Studioschließung die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge eingestellt hatte,

auch nicht verpflichtet war, vom Studiobetreiber angebotene Gutscheine als Ersatz für die vertraglich angebotene Leistung zu akzeptieren, weil Betreiber von Fitnessstudios nach

  • Art. 240 § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) 

nur berechtigt sind, Gutscheine anzubieten,  

  • anstelle einer Erstattung von bereits geleisteten Beiträgen 

nicht dagegen dann, wenn, 

  • mangels Leistung, 

Beiträge nicht erstattet werden müssen. 

Wer sein Auto verkaufen will und dieses vermeintlichen Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten Probefahrt, auch

…. ohne anderweitige Überwachung, überlässt, sollte wissen, dass und warum er damit ein hohes Risiko eingeht.

Sollte nämlich der vermeintliche Kaufinteressent mit dem Fahrzeug nicht mehr zurückkommen, sondern das Fahrzeug,

  • statt es wieder zurückzubringen, 

durch Vorlage gefälschter Fahrzeugunterlagen an einen Dritten veräußern, kann dieser, 

  • wenn er die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkennt, 

das

  • – von dem vermeintlichen Kaufinteressenten nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) unterschlagene bzw. wenn dieser von vorneherein vorhatte es zu behalten, durch Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB erlangte – 

Fahrzeug 

  • nach §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

in gutem Glauben erwerben und dadurch der Fahrzeugeigentümer 

  • sein Eigentum 

an dem Fahrzeug verlieren, mit der Rechtsfolge, dass der Dritte, 

  • der bei dem Erwerb des Fahrzeugs in gutem Glauben war, 

als (neuer) Eigentümer das Fahrzeug nicht nur behalten darf, sondern auch 

  • von dem früheren Fahrzeugeigentümer 

die Herausgabe der Original-Fahrzeugpapiere verlangen kann. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 – hingewiesen.

Denn, so der Senat,

  • wird ein Kraftfahrzeug durch den Verkäufer einem Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt für eine gewisse Dauer – in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war es eine Stunde – überlassen,

liegt kein unfreiwilliger Besitzverlust und damit kein 

  • einen gutgläubigen Erwerb ausschließendes 

Abhandenkommen des Fahrzeugs im Sinne von § 935 BGB vor,

  • da eine Besitzübertragung, die auf einer Täuschung des Verkäufers durch einen vermeintlichen Kaufinteressenten beruht, nicht schon deshalb unfreiwillig ist

und

  • nachdem der Kaufinteressent während der Probefahrt mangels Weisungsunterworfenheit aus einem über den rechtlichen Bezug zum Fahrzeug hinausgehenden Verhältnis zum Verkäufer auch nicht lediglich Besitzdiener des Verkäufers im Sinne von § 855 BGB ist,

führt die Fahrzeugüberlassung 

  • nicht nur zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern 

zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
Der frühere Fahrzeugeigentümer kann in einem solchen Fall ausschließlich gegen den vermeintlichen Kaufinteressenten, 

  • auf den er hereingefallen ist, 

Schadensersatzansprüche

  • nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 Abs. 1 StGB bzw. § 263 Abs. 1 StGB 

wegen widerrechtlicher Verletzung seines Eigentums geltend machen.