Was man wissen sollte, wenn man ein gesperrtes Handy findet und daran nach § 973 BGB Eigentum erwirbt

Mit Urteil vom 24.07.2017 – 213 C 7386/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass wer ein gesperrtes Mobiltelefon findet,

  • es im Fundbüro abgibt und
  • weil der Verlierer sich nicht meldet,

daran nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 973 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Eigentum erwirbt,

  • keinen Anspruch auf Freischaltung des Mobiltelefons hat.

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass ein Finder die Fundsache „ex nunc“ und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt,
  • somit also Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhone erworben hat.

Abgesehen davon, so das AG weiter, würde eine Freischaltung auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre, was durch die Sperrung gerade verhindert werden sollte (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.09.2017).

Was Nutzer des Online-Banking-Verfahrens wissen sollten

Wer das von seiner Bank angebotene Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens nutzt,

  • bei dem der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon erhält, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann

und

  • nicht nur auf eine Phishing-E-Mail hin, die als Absender seine Bank ausweist, wegen einer angeblichen Aktualisierung, seinen Namen, seine Kontonummer sowie seine Festnetznummer angibt,
  • sondern nachfolgend auch einer Anruferin und angeblichen Bankmitarbeiterin noch die TAN für einen konkreten Überweisungsvorgang von seinem Konto auf ein anderes Konto mitteilt,

handelt grob fahrlässig und kann,

  • wenn es aufgrund einer solchen erfolgreichen Phishing-Attacke zu einer von ihm nicht autorisierten Überweisung von seinem Konto kommt,

nicht die Erstattung des Überweisungsbetrages von seiner Bank verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 05.01.2017 – 132 C 49/15 – entschieden.

Danach liegt deshalb kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr vor, weil, so das AG, es im Allgemeinen jedem einleuchten muss, dass

  • die fernmündliche Weitergabe einer TAN in einem solchen Fall nach § 675l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zulässig ist und
  • die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen (Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. – 63/17 –).

Kraftfahrzeugführer die während der Fahrt kontrollieren ob ihr Mobiltelefon ausgeschaltet ist begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 29.12.2016 – 1 RBs 170/16 – entschieden.

Danach erfüllt ein Autofahrer,

  • der während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und
  • mittels Antippens des Home-Buttons kontrolliert, ob das Gerät aus- oder eingeschaltet ist,

den Tatbestand der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO auch dann,

  • wenn die Kontrolle ergibt, dass das Telefon ausgeschaltet ist.

Denn, so der Senat, der Home-Button des Mobiltelefons,

  • der in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu dient, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren,

ermöglicht damit gleichzeitig die Kontrolle,

  • ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist und

ist mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage,

  • da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm in diesem Fall die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist.

Was Autofahrer, denen die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt vorgeworfen wird, wissen sollten

Das Amtsgericht (AG) Landstuhl hat mit Urteil vom 06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16 – entschieden, dass das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt,

  • um es an einem anderen Ort im Fahrzeug
  • in eine Ladeschale zu stecken,

kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darstellt und einen Autofahrer

  • der sich unwiderlegbar dahingehend eingelassen hatte,
  • sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy, ohne eine Funktion des Geräts zu benutzen, lediglich aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken,

deshalb vom Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt freigesprochen.

Die im Gegensatz dazu von dem für Bußgeldsachen zuständigen Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15 – vertretene andere Auffassung,

  • nämlich, dass der Begriff des Benutzens im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht nur sämtliche Bedienfunktionen, sondern auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, umfasst,
  • also auch das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen,

hält das AG Landstuhl für eine unzulässige Erweiterung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1a StVO.

Von dem für Bußgeldsachen zuständigen Senat des OLG Oldenburg ist mit dem obigen Beschluss in einem Fall,

  • in dem ein Lkw-Fahrer während der Fahrt ein Handy in der Hand gehalten hatte, um es zum Laden anzuschließen,

entschieden worden,

  • dass der Lkw-Fahrer wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße zahlen muss.

Was man bei Abschluss eines Handyvertrags wissen sollte

Wird dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Mobiltelefon überlassen, erfolgt dies in der Regel nicht kostenfrei sondern ist subventioniert und wird über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert.
Gleichsam als Gegenleistung verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit.

Ist diese Mindestvertragslaufzeit abgelaufen und verlängert sich der Vertrag, weil er nicht gekündigt worden ist, automatisch, handelt es sich um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags.

  • Der Kunde schuldet dann also weiterhin die (erhöhte) Vergütung, ohne ein neues Handy verlangen zu können.
  • Ein Anspruch auf Überlassung eines neues Handys besteht in einem solchen Fall nämlich nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist und folgt insbesondere nicht schon aus der Bezeichnung des Mobilfunkvertrags als Mobilfunkvertrag „mit Handy“.

Davon zu unterscheiden sind

  • die rechtzeigte Kündigung des Vertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ein nachfolgender neuer Vertragsschluss sowie
  • die ausdrückliche (vorzeitige) Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit.

In beiden diesen Fällen kann der Kunde neue bzw. weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.02.2016 – 213 C 23672/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.10.2016 – 78/16 –).