…. es auf ihrem Konto zu einem Phishing-Vorgang gekommen ist.
Mit Urteil vom 17.07.2020 – 6 O 5935/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein Ehepartner die
- Verwaltung seines Online-Kontos,
ohne die Bank,
- nach deren allgemeinen Geschäftsbedingungen personalisierte Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und Authentifizierungselemente vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren waren,
zu informieren, dem anderen Ehepartner überlassen sowie bei der Kontoeröffnung dessen
- Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse
angegeben hatte,
- somit auch ausschließlich auf dessen Mobiltelefon die Übermittlung der TANs per SMS erfolgte
und auf dem Konto
- ohne Autorisierung durch einen der Ehepartner
eine Transaktion in Höhe von 25.960,45 Euro erfolgt war, entschieden,
- dass die Weitergabe der Zugangsdaten für Online-Banking an Ehepartner bei einem Phishing-Vorgang einem Ausgleichsanspruch gegen die Bank nicht automatisch entgegensteht
und die Bank verurteilt
- die 25.960,45 Euro dem Kontoinhaber auf seinem Konto wieder gutzuschreiben.
Begründet hat das LG dies damit, dass nach § 675 u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 675j Abs. 1 BGB die Bank
- im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
verpflichtet ist,
- das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte
und hier der Bank kein Schadensersatzanspruch aus § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 675l BGB zustehe,
- dem sie dem Anspruch nach § 675 u Satz 2 BGB mit der Folge entgegenhalten könnte, dass sie berechtigt ist, die Rückerstattung des abgebuchten Betrages zu verweigern,
weil
- Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr eines Phishing-Angriffs durch die faktische Verwaltung des Kontos durch den anderen Ehepartner in irgendeiner Weise erhöht und damit im Sinne des § 675 v Abs. 3 BGB „herbeigeführt“ worden sei, nicht bestünden und demzufolge auch
eine mögliche Pflichtverletzung des Kontoinhabers sich nicht kausal auf den Eintritt des geltend gemachten Schadens ausgewirkt habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).
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