Mit Urteil vom 13.07.2023 – 7 O 4/23 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) in einem Fall, in dem sich ein
- an einer dünnen Nylon-Leine angeleinter
Hund einer Halterin, als diese mit ihm,
- von ihrer im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung
ins Erdgeschoss fahren wollte, beim
- Schließen der Aufzugstüren,
noch
befunden hatte, ihr daraufhin ein
- mit im Aufzug befindlicher
Mann
- die Leine aus der Hand genommen und
- die noch eingestellte Ausziehsperre gelöst,
sie selbst den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, dort ausgestiegen,
zurück ins 2. Obergeschoss geeilt war, dem Hund die Leine abgenommen und als der Aufzug
sich wieder
- vom 1. Obergeschoss weiter nach unten
in Bewegung setzte, dem Mann im Aufzug durch die,
- von ihm noch in der Hand gehaltene
Nylon-Leine,
- die er so durch die Aufzugstür zu lenken versuchte, dass es bis der Hund abgeleint ist, nicht zu einer Stockung kommt,
beim
des Endes der Leine die
Finger abgetrennt worden waren, entschieden, dass die Hundehalterin für die Verletzungen des Mannes
haften muss.
Danach haftet die Hundehalterin deswegen nicht
- nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
weil,
- auch wenn der Mann sich bei der vermeintlich notwendigen Rettung des Hundes verletzte,
sich dabei,
- was jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung ist,
nicht die sog.
des Hundes verwirklicht hatte, die Verletzung des Mannes vielmehr
- durch den Aufzug sowie
- dessen fortgesetzte Fahrt
entstanden waren, wozu der Hund,
- der im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint war,
keinen Beitrag geleistet hatte und eine Haftung
scheidet, nachdem für die Hundehalterin,
- dass es zu diesem Unfall und diesen Verletzungen kommen würde,
nicht vorhersehbar war, mangels
ebenfalls aus (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal (Pfalz)).
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