LG Frankenthal entscheidet: Hundehalterin haftet nicht für die durch eine – in einem Aufzug verhakte – Hundeleine verursachten Verletzungen eines Dritten

LG Frankenthal entscheidet: Hundehalterin haftet nicht für die durch eine – in einem Aufzug verhakte – Hundeleine verursachten Verletzungen eines Dritten

Mit Urteil vom 13.07.2023 – 7 O 4/23 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) in einem Fall, in dem sich ein 

  • an einer dünnen Nylon-Leine angeleinter 

Hund einer Halterin, als diese mit ihm, 

  • von ihrer im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung 

ins Erdgeschoss fahren wollte, beim 

  • Schließen der Aufzugstüren, 

noch

  • außerhalb des Aufzugs 

befunden hatte, ihr daraufhin ein 

  • mit im Aufzug befindlicher 

Mann 

  • die Leine aus der Hand genommen und 
  • die noch eingestellte Ausziehsperre gelöst, 

sie selbst den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, dort ausgestiegen, 

  • über die Treppe 

zurück ins 2. Obergeschoss geeilt war, dem Hund die Leine abgenommen und als der Aufzug 

  • kurz darauf 

sich wieder 

  • vom 1. Obergeschoss weiter nach unten 

in Bewegung setzte, dem Mann im Aufzug durch die, 

  • von ihm noch in der Hand gehaltene 

Nylon-Leine,

  • die er so durch die Aufzugstür zu lenken versuchte, dass es bis der Hund abgeleint ist, nicht zu einer Stockung kommt, 

beim

  • Erreichen

des Endes der Leine die 

  • vorderen Glieder dreier 

Finger abgetrennt worden waren, entschieden, dass die Hundehalterin für die Verletzungen des Mannes 

  • nicht

haften muss.

Danach haftet die Hundehalterin deswegen nicht 

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

weil, 

  • auch wenn der Mann sich bei der vermeintlich notwendigen Rettung des Hundes verletzte,

sich dabei,

  • was jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung ist,

nicht die sog. 

  • „spezifische Tiergefahr“ 

des Hundes verwirklicht hatte, die Verletzung des Mannes vielmehr 

  • durch den Aufzug sowie 
  • dessen fortgesetzte Fahrt 

entstanden waren, wozu der Hund, 

  • der im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint war, 

keinen Beitrag geleistet hatte und eine Haftung  

  • nach § 823 Abs. 1 BGB

scheidet, nachdem für die Hundehalterin,

  • dass es zu diesem Unfall und diesen Verletzungen kommen würde,

nicht vorhersehbar war, mangels 

  • Verschuldens

ebenfalls aus (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal (Pfalz)).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Flg-frankenthal-entscheidet-hundehalterin-haftet-nicht-fuer-die-durch-eine-in-einem-aufzug-verhakte-hundeleine-verursachten-verletzungen-eines-dritten%2F">logged in</a> to post a comment