Tag Unterhalt

Was Eltern wissen sollten, wenn nach der Trennung das Kind von dem das Sorgerecht allein ausübenden Elternteil z.B. auf ein Internat

…. geschickt wird und darüber Streit besteht, ob sich der barunterhaltspflichtige Elternteil an den Mehrkosten für die Internatsunterbringung beteiligen muss.

Übt nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern ein Elternteil die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten allein aus,

  • ist er berechtigt,

die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festzulegen.

  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheint.

Bei den Kosten für eine Internatsunterbringung handelt es sich

  • um (schulischen) Mehrbedarf des Kindes,

der als Teil des Unterhalts

  • gem. §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

geschuldet sein kann.

Ob der barunterhaltspflichtige Elternteil für einen solchen schulischen Mehrbedarf des Kindes (mit) aufkommen muss, hängt,

  • neben seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen,

davon ab, ob der Mehrbedarf unterhaltsrechtlich als berechtigt anerkannt werden kann,

  • da ein Kind, trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Elternteils, einen Mehrbedarf nicht uneingeschränkt geltend machen kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 16.05.2919 – 20 UF 105/18 – hingewiesen und entschieden, dass ein Anspruch des Kindes gegen den Barunterhaltspflichtigen auf Beteiligung an einem schulischen Mehrbedarf,

  • z.B. für eine Internatsunterbringung,

voraussetzt, dass

  • der höhere Aufwand für den Besuch einer teureren Bildungseinrichtung – insbesondere bei erheblichen Mehrkosten – sachlich begründet sowie wirtschaftlich zumutbar ist,
  • aus Sicht eines objektiven Betrachters und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse der Eltern gewichtige Gründe, insbesondere in der Person des Kindes, für den Besuch der teureren Bildungseinrichtung vorliegen

und andere für das Kind zumutbare Möglichkeiten zu seiner schulischen Förderung,

  • die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden,

nicht bestehen.

Was Elternteile von, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, unterhaltsvorschussberechtigten Kindern wissen sollten,

…. wenn ihr Kind für die Dauer von über sechs Monaten im Ausland eine Schule besucht bzw. besuchen will.

Mit Urteil vom 14.06.2019 – 6 B 8.18 – hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg dem 16-jährigen Sohn einer alleinerziehenden Mutter, der

  • bei seiner Mutter in Deutschland lebte,
  • keine Leistungen nach dem SGB II bezog und
  • keinen Unterhalt von seinem Vater erhielt,

auch

  • einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG)

für die Zeit eines 10-monatigen Aufenthalts im Ausland zugebilligt, während der er

  • im Ausland eine staatliche Tagesschule besuchte und
  • dort bei einer Gastfamilie wohnte.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UVG Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ein Kind hat, das

  • das zwölfte Lebensjahr oder wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nummer 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 1. Fall),
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Absatz 1 Nummer 2) sowie
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Absatz 1 Nummer 3)

und dass diese Voraussetzungen bei dem 16-Jährigen,

  • trotz seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, weiterhin

vorgelegen haben.

Danach unterbricht ein

  • vorübergehender Auslandsschulaufenthalt eines Kindes

den Fortbestand einer häuslichen Gemeinschaft mit einem der Elternteile gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nämlich jedenfalls dann nicht, wenn, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr sowie auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt ist bzw. war

und

  • der Elternteil auch während des Auslandsaufenthaltes des Kindes weiterhin für das Kind die rechtliche, tatsächliche und finanzielle Verantwortung trägt.

Übrigens:
Befugt die Unterhaltsvorschussleistung für das minderjährige Kind geltend zu machen, ist auch der Elternteil bei dem das Kind lebt, auch wenn Berechtigter des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG das minderjährige Kind selbst und nicht der Elternteil ist.

Unverheiratete Mütter sollten wissen, dass die Eingehung einer neuen Partnerschaft nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs

…. gegen den Kindsvater führt.

Mit Urteil vom 03.05.2019 – 2 UF 273/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine nichtehelicheMutter

  • ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht verliert, wenn

  • sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und
  • mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält

und dass eine nichteheliche Mutter insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen ist,

  • bei der eine neue verfestigte Partnerschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB ist danach somit nicht auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.

Vielmehr gilt

  • für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach für eine Verwirkung,

  • nicht wie bei § 1579 BGB bereits eine „einfache“ Unbilligkeit ausreicht, sondern

eine „grobe“ Unbilligkeit Voraussetzung ist und eine solche ergibt sich nicht schon daraus,

Schickt ein Ehepartner nach der Trennung das gemeinsame Kind auf eine Privatschule besteht kein Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt

Mit Beschluss vom 26.07.2018 – 4 UF 92/18 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall,

  • in dem nach der Trennung der eine Ehepartner mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt gezogen war und
  • das gemeinsame Kind dort eine Privatschule besucht hatte,

darauf hingewiesen, dass,

  • insbesondere dann, wenn beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen leben,

der durch den Besuch der Privatschule entstehende Kostenmehrbedarf keine zusätzliche Verpflichtung auf Kindesunterhalt auslöst.

Denn, so der Senat,

  • wenn, wovon auszugehen sei, die Integration des Kindes im neuen Lebensumfeld auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden könne, gebe es keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule und
  • dass das Kind bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften müsse, rechtfertige die getroffene Schulwahl nachträglich nicht.

Im Übrigen würde, so der Senat weiter, auch dann nichts anderes gelten, wenn

  • die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten,
  • dass das Kind eine Privatschule besuchen solle,

weil

  • hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden könne und
  • mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug eine ganz neue Situation entstanden sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

OLG Oldenburg entscheidet, wann volljährige Kinder auch nach Abschluss einer Ausbildung noch einen Anspruch gegen die Eltern

…. auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium haben können.

Mit Urteil vom 02.01.2018 – 4 UF 135/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein volljähriges Kind, wenn

  • es sich – in Abänderung seiner bisherigen persönlichen sowie beruflichen Pläne – in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer abgeschlossenen Ausbildung noch zu einem Studium entschließt und
  • sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzen,

einen Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung des Studiums haben kann.

Denn, so der Senat, Eltern schulden im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Finanzierung einer Ausbildung, die

  • den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und
  • sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem vom Senat der Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium bejaht worden ist, hatte das Kind

  • nach einem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen,
  • anschließend die Fachoberschule besucht und sich auch noch zu einem an die absolvierte Ausbildung anschließendem Fachhochschulstudium entschlossen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 07.02.2018).

Dazu,

  • wann Eltern ihrem Kind zur Ermöglichung einer (weiteren) Berufsausbildung bzw. in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen Unterhalt zahlen müssen,
  • welche Obliegenheiten das Kind trifft und
  • wann Kinder keinen Anspruch auf (weiteren) Ausbildungsunterhalt haben bzw. die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium den Eltern unzumutbar sein kann,

vergleiche auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16 – und vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16 –.

Wird nach der Scheidung der Eltern eine Fremdbetreuung des Kindes allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich

…. stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben.

Da nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil,

  • der ein minderjähriges Kind betreut,

durch die Pflege und die Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen erfüllt und im sogenannten Residenzmodell

  • ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder schuldet,
  • während der andere deren Betreuung übernimmt,

liegt ein über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehender Mehrbedarf des Kindes,

  • für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben,

nur ausnahmsweise vor.

Um einen solchen, über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehenden Mehrbedarf des Kindes handelt es sich zwar bei der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung

  • in staatlichen Einrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten

und auch

  • eine Förderung des Kindes in vergleichbaren privaten Einrichtungen

kann über den allgemeinen Betreuungsbedarf hinausgehen und damit einen Mehrbedarf des Kindes auslösen.

Dagegen stellen Betreuungskosten dann, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte

  • allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird,

keinen Mehrbedarf des Kindes dar.

  • Dafür entstehende Betreuungskosten können in diesen Fällen lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17 – hingewiesen.

Eheleute sollten wissen, dass falsche Angaben im Unterhaltsverfahren zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen kann

Mit Beschluss vom 22.08.2017 – 3 UF 92/17 – hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass ein Ehegatte,

  • der nach der Trennung von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangt und
  • im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht eigene Einkünfte verschweigt,

seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann und zwar auch dann, wenn

  • seine Einkünfte nur gering sind und
  • er eigentlich einen Unterhaltsanspruch hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat einer Ehefrau Trennungsunterhalt versagt,

  • von der im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht verschwiegen worden war, dass sie nach der Trennung einen Minijob angenommen hatte,
  • die auf Frage des Gerichts, wovon sie lebe, erklärt hatte, dass Verwandte ihr Geld leihen würden, das sie aber zurückzahlen müsse und

die,

  • nachdem von ihrem Ehemann darauf hingewiesen worden war, dass seine Frau einer Arbeit nachgehe,

ihre Angabe hatte korrigieren müssen.

Begründet worden ist die Versagung des Unterhaltsanspruchs vom Senat damit, dass

  • die Ehefrau zwar eigentlich Anspruch auf (Trennungs)Unterhalt hätte,

aber,

  • da man vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet und
  • darüber hinaus das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei,

wegen der (zunächst) falschen Angabe eine Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 16.10.2017 – Nr. 51/2017 –).

Was Eltern über ihre Ausbildungsunterhaltspflicht und Kinder über ihren Ausbildungsunterhaltsanspruch wissen sollten

Der Unterhalt den Eltern ihrem Kind schulden umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • den gesamten Lebensbedarf
  • einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Danach wird geschuldet eine

  • der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entsprechende und
  • sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern haltende

Berufsausbildung, wobei (auch) eine fortdauernde Unterhaltspflicht dann in Betracht kommen kann, wenn beispielsweise ein Kind

  • nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur)
    • eine praktische Ausbildung (Lehre) und
    • anschließend ein Studium absolviert (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle), sofern
      • die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und
      • die praktische Ausbildung und das Studium sich sinnvoll ergänzen.

Auch wenn danach die Voraussetzungen für eine fortdauernde Ausbildungsunterhaltspflicht vorliegen, können allerdings Besonderheiten im Einzelfall dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht bzw. entfällt, weil

  • der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Unterhaltsanspruch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt ist und
  • es zu den schützenswerten Belangen der bzw. des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.

Darauf hat, laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.05.2017 – 62/17 –, der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Vater seiner unehelich geborenen Tochter, die er letztmals getroffen hatte, als sie 16 Jahre alt war, das erst sechs Jahre nach dem Abitur begonnene Medizinstudium finanzieren sollte,

  • obwohl er seine Unterhaltszahlungen nach dem Abitur der Tochter eingestellt hatte, nachdem er ihr mitgeteilt geteilt hatte, dass er davon ausgehe, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen, eine Reaktion hierauf unterblieben war und
  • er von seiner Tochter über ihre Ausbildungspläne nie in Kenntnis gesetzt worden war,

entschieden, dass dem Vater,

  • weil er erst 6 Jahre nach dem Abitur von der Aufnahme des Studiums seiner Tochter erfahren hatte und zu diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme eines Studiums nicht mehr rechnen musste,

die Leistung von Ausbildungsunterhalt nicht mehr zumutbar ist.

Denn was der Vater in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall nicht wusste, weil die Tochter im dies nicht mitgeteilt hatte, war, dass

  • sie sich nach dem Abitur im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Medizinstudienplatz beworben,
  • nachdem ihr kein solcher zugewiesen wurde, eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin begonnen und nach 3 Jahren erfolgreich abgeschlossen,
  • in der Folgezeit 2 Jahre in diesem erlernten Beruf gearbeitet, bis ihr schließlich ein Studienplatz zugewiesen wurde und anschließend das Medizinstudium begonnen hatte.

Dazu,

  • wann Eltern in anderen Fällen als denen einer gestuften Ausbildung ihrem Kind ausnahmsweise eine zweite Ausbildung finanzieren müssen,
  • welche Obliegenheiten das Kind trifft und
  • wann Kinder keinen Anspruch auf (weiteren) Ausbildungsunterhalt haben

vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16 –.

Müssen Eltern ihrem Kind zur Ermöglichung einer (weiteren) Berufsausbildung Unterhalt zahlen

….. und wann hat ein Kind keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (mehr)?

Der Unterhalt den Eltern ihrem Kind schulden umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • den gesamten Lebensbedarf
  • einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

  • Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus

  • gesundheitlichen oder
  • sonstigen,

bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht dann in Betracht,

  • wenn die weitere Ausbildung
    • zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und
    • von vornherein angestrebt war,
  • wenn während der ersten Ausbildung
    • eine besondere,
    • die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde,
  • oder wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur)
    • eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und
    • sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle), sofern
      • die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und
      • die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.

Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss

  • zunächst eine Lehre,
  • dann die Fachoberschule und
  • später die Fachhochschule

absolviert wird,

  • sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung anzusehen,

wenn

  • schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde,

weil auch Eltern sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können müssen, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.05.2006 – XII ZR 54/04 –).

In anderen Fällen als denen einer gestuften Ausbildung müssen Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren,

  • wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben,
  • wenn dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht oder
  • wenn die erste Ausbildung, wie sich später herausstellt, auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte.

Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist allerdings vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt.

Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung stehen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheiten gegenüber,

  • sich unter Berücksichtigung einer gewissen Orientierungsphase, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet, um einen entsprechenden Ausbildungsplatz zu bemühen,
  • die Ausbildung in angemessener Zeit planvoll und zielstrebig aufzunehmen sowie
  • sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.

Zwar müssen Eltern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind.

Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, kann dies dazu führen, dass

  • es seinen Unterhaltsanspruch einbüßt und

sich darauf verweisen lassen muss,

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16 – hingewiesen.