Unverheiratete Mütter sollten wissen, dass die Eingehung einer neuen Partnerschaft nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs

…. gegen den Kindsvater führt.

Mit Urteil vom 03.05.2019 – 2 UF 273/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine nichtehelicheMutter

  • ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht verliert, wenn

  • sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und
  • mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält

und dass eine nichteheliche Mutter insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen ist,

  • bei der eine neue verfestigte Partnerschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB ist danach somit nicht auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.

Vielmehr gilt

  • für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach für eine Verwirkung,

  • nicht wie bei § 1579 BGB bereits eine „einfache“ Unbilligkeit ausreicht, sondern

eine „grobe“ Unbilligkeit Voraussetzung ist und eine solche ergibt sich nicht schon daraus,


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