Tag nichtehelich

Unverheiratete Mütter sollten wissen, dass die Eingehung einer neuen Partnerschaft nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs

…. gegen den Kindsvater führt.

Mit Urteil vom 03.05.2019 – 2 UF 273/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine nichtehelicheMutter

  • ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht verliert, wenn

  • sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und
  • mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält

und dass eine nichteheliche Mutter insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen ist,

  • bei der eine neue verfestigte Partnerschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB ist danach somit nicht auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.

Vielmehr gilt

  • für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach für eine Verwirkung,

  • nicht wie bei § 1579 BGB bereits eine „einfache“ Unbilligkeit ausreicht, sondern

eine „grobe“ Unbilligkeit Voraussetzung ist und eine solche ergibt sich nicht schon daraus,

Kann ein, während einer Beziehung dem Partner gemachtes Geschenk, nach der Trennung zurückverlangt werden

…. wenn eine ausdrückliche Abrede nicht getroffen worden ist?

Mit Urteil vom 23.06.2017 – 3 O 280/16 – hat das Landgericht (LG) Köln darauf hingewiesen, dass Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden,

  • nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können,
  • sondern dies nur in Betracht kommt,
    • entweder, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben
    • oder, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine so außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Kläger,

  • der während der Beziehung der Parteien zu Gunsten der Beklagten einen Mini One für 6.000 Euro angeschafft hatte,
  • damit diese auch nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung ihrer Arbeit noch nachgehen konnte,

nach der Trennung das weiter von der Beklagten gefahrene Auto zurück haben wollte, ist seine Klage vom LG Köln mit der Begründung abgewiesen worden, dass

  • unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Klägers
  • die von ihm durch die Zuwendung des Mini One geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht so unbilligen seien, dass deren Beibehaltung ihm nicht zuzumuten wäre.

Was in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Zusammenlebende wissen sollten, wenn der eine ein minderjähriges Kind des anderen adoptieren möchte

Nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine

  • nicht verheiratete und
  • nicht verpartnerte

Person ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge,

  • dass mit der Abnahme eines minderjährigen Kindes gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlischt.

Demzufolge kann,

  • anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. §§ 1741 Abs. 2 Satz 3, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 2 BGB),

eine mit ihrem Partner

  • weder verheiratete
  • noch in einer Lebenspartnerschaft lebende

Person dessen minderjähriges Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.

Von einem Mann und einer Frau, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, kann deshalb nicht die Adoption eines minderjährigen Kindes der Frau durch den Mann mit der Maßgabe beantragt werden, dass dieses die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erlangt.
Vielmehr ist der Weg zu einer solchen gemeinschaftlichen Elternschaft erst durch eine Eheschließung eröffnet.

Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15 – entschieden.