Tag Leistungsfähigkeit

DFB muss einem im Profifußball nicht mehr berücksichtigten Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung 

…. in Höhe von 48.500 Euro zahlen.

Mit Urteil vom 25.01.2023 – 2-16 O 22/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass die Praxis des Deutschen Fußballbundes, der 

  • die Hoheit über den Arbeitsmarkt und den Einsatz von Schiedsrichtern im deutschen Fußball (sog. „Ein-Platz-Prinzip“) hat 
  • und in dessen Regularien eine Altersgrenze für die Aufnahme in die Schiedsrichterlisten im Profifußball nicht vorgesehen ist, 

Elite-Schiedsrichter

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Medizinal-Cannabis-Patienten sollten wissen, wann ihnen die (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht

…. verweigert werden darf.

Mit Urteil vom 24.10.2019 – 6 K 4574/18 – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einem Medizinal-Cannabis-Patient die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • das einerseits zwar zu dem Ergebnis gelangt war, dass er die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können,
  • ihm andererseits jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung attestierte,

bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt worden war, entschieden, dass

  • auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens

ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis besteht.

Danach kann,

  • anders als bei illegalem Cannabiskonsum

derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnimmt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein und eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn

  • er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig ist, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen,

was, wie die Kammer ausgeführt hat, bei einem Medizinal-Cannabis-Patienten dann der Fall ist, wenn

  • er Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
  • bei ihm keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
  • seine Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
  • er verantwortlich mit seinen Medikamenten umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.

Erfüllt ein Medizinal-Cannabis-Patient diese Voraussetzungen, darf ihm, so die Kammer weiter, auch nicht von vornherein auferlegt werden,

  • sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen,

sondern kann er,

  • wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme,

lediglich in einiger Zeit aufgefordert werden, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

OLG Oldenburg entscheidet, wann volljährige Kinder auch nach Abschluss einer Ausbildung noch einen Anspruch gegen die Eltern

…. auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium haben können.

Mit Urteil vom 02.01.2018 – 4 UF 135/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein volljähriges Kind, wenn

  • es sich – in Abänderung seiner bisherigen persönlichen sowie beruflichen Pläne – in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer abgeschlossenen Ausbildung noch zu einem Studium entschließt und
  • sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzen,

einen Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung des Studiums haben kann.

Denn, so der Senat, Eltern schulden im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Finanzierung einer Ausbildung, die

  • den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und
  • sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem vom Senat der Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium bejaht worden ist, hatte das Kind

  • nach einem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen,
  • anschließend die Fachoberschule besucht und sich auch noch zu einem an die absolvierte Ausbildung anschließendem Fachhochschulstudium entschlossen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 07.02.2018).

Dazu,

  • wann Eltern ihrem Kind zur Ermöglichung einer (weiteren) Berufsausbildung bzw. in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen Unterhalt zahlen müssen,
  • welche Obliegenheiten das Kind trifft und
  • wann Kinder keinen Anspruch auf (weiteren) Ausbildungsunterhalt haben bzw. die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium den Eltern unzumutbar sein kann,

vergleiche auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16 – und vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16 –.

Haften Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks für Rückstauschäden,

…. die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen?

Mit Urteil vom 24.08.2017 – III ZR 574/16 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn durch Wurzeleinwuchs in städtische Abwasserkanäle deswegen Rückstauschäden entstehen,

  • beispielsweise weil die Leistungsfähigkeit des Regenwasserkanals durch den Wurzeleinwuchs stark eingeschränkt ist,
  • infolge dessen nach einem starken Regenfall die anfallenden Wassermassen nicht mehr abgeleitet werden können und
  • es darauf hin in einem Nachbaranwesen zum Austritt von Wasser aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenlauf in den Keller kommt,

eine Haftung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem der entsprechende Baum steht,

  • zwar nicht von vornherein ausgeschlossen ist,
  • jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt.

Danach hängt die Frage, ob dem Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks in einem solchen Fall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist, ab,

  • von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls,
  • insbesondere davon, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Kontrolldichte der Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss.

Zu berücksichtigen sind dabei

  • die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baums und
  • welche Art von Kontrollpflichten dem Grundstückseigentümer im Einzelfall zumutbar sind.

Ferner wies der Senat darauf hin, dass,

  • wenn die durch kommunale Satzung angeordneten Vorkehrungen, die gegen einen möglichen Rückstau hätten getroffen werden müssen,
  • in dem Nachbaranwesen unzureichend waren,

eine Haftung des Eigentümers des baumbestandenen Grundstücks wegen einer möglichen Verkehrssicherungspflichtverletzung

  • nicht ausgeschlossen sei,
  • sondern nur eine Kürzung des etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht komme (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.08.2017 – Nr. 132/2017 –).

Was Eltern über ihre Ausbildungsunterhaltspflicht und Kinder über ihren Ausbildungsunterhaltsanspruch wissen sollten

Der Unterhalt den Eltern ihrem Kind schulden umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • den gesamten Lebensbedarf
  • einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Danach wird geschuldet eine

  • der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entsprechende und
  • sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern haltende

Berufsausbildung, wobei (auch) eine fortdauernde Unterhaltspflicht dann in Betracht kommen kann, wenn beispielsweise ein Kind

  • nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur)
    • eine praktische Ausbildung (Lehre) und
    • anschließend ein Studium absolviert (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle), sofern
      • die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und
      • die praktische Ausbildung und das Studium sich sinnvoll ergänzen.

Auch wenn danach die Voraussetzungen für eine fortdauernde Ausbildungsunterhaltspflicht vorliegen, können allerdings Besonderheiten im Einzelfall dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht bzw. entfällt, weil

  • der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Unterhaltsanspruch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt ist und
  • es zu den schützenswerten Belangen der bzw. des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.

Darauf hat, laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.05.2017 – 62/17 –, der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Vater seiner unehelich geborenen Tochter, die er letztmals getroffen hatte, als sie 16 Jahre alt war, das erst sechs Jahre nach dem Abitur begonnene Medizinstudium finanzieren sollte,

  • obwohl er seine Unterhaltszahlungen nach dem Abitur der Tochter eingestellt hatte, nachdem er ihr mitgeteilt geteilt hatte, dass er davon ausgehe, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen, eine Reaktion hierauf unterblieben war und
  • er von seiner Tochter über ihre Ausbildungspläne nie in Kenntnis gesetzt worden war,

entschieden, dass dem Vater,

  • weil er erst 6 Jahre nach dem Abitur von der Aufnahme des Studiums seiner Tochter erfahren hatte und zu diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme eines Studiums nicht mehr rechnen musste,

die Leistung von Ausbildungsunterhalt nicht mehr zumutbar ist.

Denn was der Vater in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall nicht wusste, weil die Tochter im dies nicht mitgeteilt hatte, war, dass

  • sie sich nach dem Abitur im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Medizinstudienplatz beworben,
  • nachdem ihr kein solcher zugewiesen wurde, eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin begonnen und nach 3 Jahren erfolgreich abgeschlossen,
  • in der Folgezeit 2 Jahre in diesem erlernten Beruf gearbeitet, bis ihr schließlich ein Studienplatz zugewiesen wurde und anschließend das Medizinstudium begonnen hatte.

Dazu,

  • wann Eltern in anderen Fällen als denen einer gestuften Ausbildung ihrem Kind ausnahmsweise eine zweite Ausbildung finanzieren müssen,
  • welche Obliegenheiten das Kind trifft und
  • wann Kinder keinen Anspruch auf (weiteren) Ausbildungsunterhalt haben

vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16 –.

Müssen Eltern ihrem Kind zur Ermöglichung einer (weiteren) Berufsausbildung Unterhalt zahlen

….. und wann hat ein Kind keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (mehr)?

Der Unterhalt den Eltern ihrem Kind schulden umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • den gesamten Lebensbedarf
  • einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

  • Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus

  • gesundheitlichen oder
  • sonstigen,

bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht dann in Betracht,

  • wenn die weitere Ausbildung
    • zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und
    • von vornherein angestrebt war,
  • wenn während der ersten Ausbildung
    • eine besondere,
    • die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde,
  • oder wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur)
    • eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und
    • sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle), sofern
      • die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und
      • die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.

Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss

  • zunächst eine Lehre,
  • dann die Fachoberschule und
  • später die Fachhochschule

absolviert wird,

  • sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung anzusehen,

wenn

  • schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde,

weil auch Eltern sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können müssen, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.05.2006 – XII ZR 54/04 –).

In anderen Fällen als denen einer gestuften Ausbildung müssen Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren,

  • wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben,
  • wenn dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht oder
  • wenn die erste Ausbildung, wie sich später herausstellt, auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte.

Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist allerdings vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt.

Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung stehen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheiten gegenüber,

  • sich unter Berücksichtigung einer gewissen Orientierungsphase, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet, um einen entsprechenden Ausbildungsplatz zu bemühen,
  • die Ausbildung in angemessener Zeit planvoll und zielstrebig aufzunehmen sowie
  • sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.

Zwar müssen Eltern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind.

Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, kann dies dazu führen, dass

  • es seinen Unterhaltsanspruch einbüßt und

sich darauf verweisen lassen muss,

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Autofahrer: Auf welchen Straßen muss eine Kommune im Winter streuen

… und wann kann nach einem Unfall aufgrund Glatteisbildung ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Kommune bzw. die für das Räumen und Streuen zuständige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommen?

Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht

  • nicht schon wenn vereinzelt Glättestellen vorhanden sind,
  • sondern erst bei allgemeiner Glättebildung,

wobei dann

  • zunächst die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen sind
  • und erst danach die weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken.

Außerhalb geschlossener Ortslagen muss gestreut werden,

  • nur an den für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen und
  • auf Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung, abgesehen von besonders gefährlichen Stellen, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann, gar nicht.

Ergibt sich danach eine Räum- und Streupflicht, steht sie bei Kommunen allerdings

  • sowohl in räumlicher
  • als auch in zeitlicher Hinsicht

unter dem Vorbehalt des Zumutbaren,

  • so dass es auch auf ihre Leistungsfähigkeit ankommt.

Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.11.2016 – 11 U 17/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.02.2017).

Dem familienunterhaltsverpflichteten Ehegatten muss, wenn der andere stationär pflegegebedürftig wird, ein angemessener eigener Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden

Ehegatten sind nach § 1360 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

  • Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist ein grundsätzlich wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten und setzt das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus.
  • Haben sich Ehegatten getrennt, tritt der Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB an die Stelle des Familienunterhalts zwischen Ehegatten.

Da Ehegatten erst dann getrennt leben, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und
  • ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB),

ergibt sich allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ein Getrenntleben der Ehegatten noch nicht. Vielmehr kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten.

  • Daher führt auch die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim für sich genommen nicht zur Trennung der Ehegatten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.01.1989 – IVb ZR 34/88 – ).

Will ein Ehegatte dennoch die Trennung im Sinne von § 1567 BGB herbeiführen, so bedarf es hierzu

  • einer entsprechenden Äußerung oder
  • eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen.

Anders als beim Trennungsunterhalt und abweichend von der regelmäßigen Rechtsnatur des Unterhalts ist beim Familienunterhalt

  • Leistungsfähigkeit grundsätzlich keine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs.

Wird allerdings ein familienunterhaltsberechtigter Ehegatte stationär pflegebedürftig,

  • richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente und
  • setzt der Unterhaltsanspruch, abweichend vom Regelfall, auch die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus.

Dies deshalb, weil dem stationär Pflegebedürftigen in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf entsteht, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird und der das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen wird.
Im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens muss dem Unterhaltspflichtigen daher auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden.
Dieser dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
Ergibt sich dadurch eine Deckungslücke hinsichtlich der Heimkosten, ist es Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der gebotenen Existenzsicherung auch für den noch offenen Betrag durch ergänzende Leistungen aufzukommen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 485/14 – hingewiesen.