…. einem anderen Verkehrsteilnehmer, liegt bei etwaigen daraus resultierenden Verletzungen kein
- gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor.
Mit Urteil vom 16.02.2023 – S 98 U 50/21 – hat die 98. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin in einem Fall, in dem ein
Angestellter sein Auto bei seiner Rückkehr von einem beruflichen Termin,
- weil die Einfahrt zu seinem Betrieb durch einen LKW versperrt war,
hatte abstellen und das Betriebsgelände zu Fuß betreten müssen, es deswegen, als er kurze Zeit später wieder zu seinem Wagen zurückkam,
- um einen neuen betrieblichen Termin wahrzunehmen,
zunächst zu einem
mit dem Fahrer des LKWs gekommen, der Bauleiter dabei von dem LKW-Fahrer
- als „egoistisches Arschlosch“
beschimpft worden war, er daraufhin die Tür seines Autos,
- in das er gerade steigen wollte,
wieder zugeschlagen hatte, zum
- „Ausdiskutieren“ der Sache
zu dem LKW-Fahrer gegangen war und dort im Verlauf des Streitgesprächs von dem LKW-Fahrer durch einen Schlag
nicht unerheblich
worden war, entschieden, dass der Bauleiter,
als ihm die Verletzung zugefügt wurde,
gesetzlich unfallversichert war.
Das SG hat dies damit begründet, dass der Bauleiter sich zwar,
- als er vom Betriebsgelände wieder zum Auto ging,
auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Betriebsweg befunden hat, diesen aber,
- als er die Wagentür schloss, um die Angelegenheit „auszudiskutieren“,
wieder verlassen habe, darin eine
nämlich eine
- Unterbrechung des Betriebsweges,
liege, während der das Handeln des Klägers
- nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit, sondern
privaten,
- nämlich dem Zur-Rede-Stellen des LKW-Fahrers
Zwecken gedient und somit für etwaige hieraus resultierende Verletzungen
- unabhängig vom Verschulden
auch kein Versicherungsschutz
- in der gesetzlichen Unfallversicherung
bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin).
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