Tag Unterbrechung

Bei einem mobilen Pflegedienst beschäftigte Arbeitnehmer(innen) sollten wissen, dass sie, wenn sie einen Betriebsweg unterbrechen

…. beispielsweise um sich einen „Coffee-to-go“ zu besorgen, sie während dieser Besorgung nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Mit Urteil vom 21.03.2019 – L 1 U 1312/18 – hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in einem Fall, in dem eine bei einem mobilen Pflegedienst beschäftigte Arbeitnehmerin

  • als sie auf dem Weg zu einer Klientin eine Bäckerei in einer Nebenstraße aufsuchte, um dort einen „Coffee-to-go“ zu erwerben,
  • den sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken wollte,

vor dem Betreten der Bäckerei gestolpert war und sich dabei am Knie verletzt hatte, entschieden, dass

  • es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • gesetzlich unfallversichert nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle oder während eines Betriebsweges seien,
  • sondern nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses und

der als höchstpersönliche Verrichtung,

  • wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen,

beabsichtigte Erwerb des „Coffee-to-go“,

  • nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft gestanden sowie
  • zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung des versicherten Betriebsweges von einem Klienten zu einem anderen Klienten geführt habe

und der Unfall auch nicht durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen worden sei (Quelle: juris Das Rechtsportal)

Was Parteien über die Möglichkeit, einen Richter im Zivilprozess wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wissen sollten

Die Ablehnung eines Richters ist Ausfluss des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) erfolgenden Anspruchs des Rechtssuchenden auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter.

  • Wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann ein Richter, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)),
  • was beispielsweise dann der Fall ist, wenn
    • auch eine unvoreingenommene Partei aus einer Äußerung des abgelehnten Richters den Schluss ziehen kann, der Richter stehe ihr parteiisch gegenüber oder
    • eine bestimmte Formulierung bzw. ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, auch bei einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu wecken.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
Rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus.
Unerheblich ist dabei auch, ob sich der abgelehnte Richter selber befangen fühlt.

  • Angebracht werden muss das Ablehnungsgesuch im Zivilprozess von der ablehnenden Partei – unter Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 ZPO) – bei dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört (§ 44 Abs. 1 ZPO) und
  • die der Partei bekannten Ablehnungsgründe müssen von ihr geltend gemacht werden, bevor sie sich in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Denn nicht mehr ablehnen wegen Besorgnis der Befangenheit kann eine Partei im Zivilprozess den Richter, wenn sie sich bei ihm,

  • ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen,
  • in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO).

Erfolgt die Richterablehnung erst nachdem die Partei

  • sich in die Verhandlung eingelassen oder
  • Anträge gestellt hat,

muss die Partei

  • glaubhaft machen,

dass der Ablehnungsgrund erst später

  • entstanden oder
  • ihr bekannt geworden ist (§ 44 Abs. 4 ZPO).

Wird ein Richter in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, muss der Ablehnungsgrund individualisiert bzw. begründet werden.

  • Die bloße Erklärung einer Partei, sie lehne den Richter ab und werde die Begründung nachreichen, ist nämlich noch kein wirksames Ablehnungsgesuch.

Zur schriftlichen Formulierung und zur Nachreichung der Ablehnungsgründe muss der Partei vom Gericht, wenn es die Ablehnungsgründe nicht ins Protokoll aufnehmen will, ausreichend Zeit – durch entsprechende Unterbrechung der Verhandlung – gegeben werden.

  • Bei einer während der Verhandlung erfolgten Richterablehnung kann der Termin, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden.
  • Ansonsten darf ein abgelehnter Richter vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur noch solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 47 ZPO).

Anschließend sind, nach Ausfertigung des Protokolls, für die weitere Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs,

  • insbesondere für die Anforderung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (§ 44 Abs. 3 ZPO),

die Akten dem nach § 45 ZPO für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständigen Richter zuzuleiten (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 07.02.2018 – 13 W 119/18 –).

  • Wird das gestellte Ablehnungsgesuch durch Beschluss für unbegründet erklärt, kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden (§ 46 Abs. 2 HS 2 ZPO).