Mit Urteil vom 19.06.2020 – 20 U 287/19 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass
- bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung und dadurch verursachten Verletzungen
- der geschädigten Person ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen kann
und in einem Fall, in dem bei einer Friseurkundin,
- die sich in einem Friseursalon blonde Haarsträhnen hatte färben lassen wollen,
es nach dem Auftragen einer entsprechenden Blondiercreme auf ihr Haar durch eine Mitarbeiterin des Salons
- nicht zu dem gewünschten Ergebnis, sondern
in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf zu Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades gekommen war,
- die eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten erforderlich machten und
- die zur Folge hatten, dass auf einer rechteckigen Fläche von ca. 3 cm x 5 cm im Bereich des Hinterkopfes kein Haar mehr wächst,
entschieden, dass die Inhaberin des Friseursalons
- der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen und
- ihr, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden, diese ersetzen muss.
Zu den Verbrennungen bzw. Verätzungen war es
- infolge einer zu langen Einwirkzeit der Blondiercreme
gekommen, wofür die Mitarbeiterin des Salons,
- die insoweit jedenfalls fahrlässig gehandelt hatte,
verantwortlich war, weil sie nach der Rückmeldung der Kundin wegen eines Brennens,
- ohne die entsprechende Stelle zu untersuchen,
den Blondierungsvorgang fortgesetzt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
Hinweis:
Dazu,
- welche Ansprüche bei unsachgemäß ausgeführter Friseurbehandlung Friseurkunden haben können,
vergleiche auch die Urteile
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