OLG Köln spricht Friseurkundin nach missglückter Blondierung 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz zu

Mit Urteil vom 19.06.2020 – 20 U 287/19 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass 

  • bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung und dadurch verursachten Verletzungen 
  • der geschädigten Person ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen kann

und in einem Fall, in dem bei einer Friseurkundin, 

  • die sich in einem Friseursalon blonde Haarsträhnen hatte färben lassen wollen,

es nach dem Auftragen einer entsprechenden Blondiercreme auf ihr Haar durch eine Mitarbeiterin des Salons 

  • nicht zu dem gewünschten Ergebnis, sondern

in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf zu Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades gekommen war,

  • die eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten erforderlich machten und 
  • die zur Folge hatten, dass auf einer rechteckigen Fläche von ca. 3 cm x 5 cm im Bereich des Hinterkopfes kein Haar mehr wächst,

entschieden, dass die Inhaberin des Friseursalons 

  • der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen und 
  • ihr, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden, diese ersetzen muss. 

Zu den Verbrennungen bzw. Verätzungen war es 

  • infolge einer zu langen Einwirkzeit der Blondiercreme 

gekommen, wofür die Mitarbeiterin des Salons,

  • die insoweit jedenfalls fahrlässig gehandelt hatte,

verantwortlich war, weil sie nach der Rückmeldung der Kundin wegen eines Brennens, 

  • ohne die entsprechende Stelle zu untersuchen, 

den Blondierungsvorgang fortgesetzt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Hinweis:
Dazu, 

  • welche Ansprüche bei unsachgemäß ausgeführter Friseurbehandlung Friseurkunden haben können, 

vergleiche auch die Urteile