Tag Kundin

OLG Köln spricht Friseurkundin nach missglückter Blondierung 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz zu

Mit Urteil vom 19.06.2020 – 20 U 287/19 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass 

  • bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung und dadurch verursachten Verletzungen 
  • der geschädigten Person ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen kann

und in einem Fall, in dem bei einer Friseurkundin, 

  • die sich in einem Friseursalon blonde Haarsträhnen hatte färben lassen wollen,

es nach dem Auftragen einer entsprechenden Blondiercreme auf ihr Haar durch eine Mitarbeiterin des Salons 

  • nicht zu dem gewünschten Ergebnis, sondern

in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf zu Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades gekommen war,

  • die eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten erforderlich machten und 
  • die zur Folge hatten, dass auf einer rechteckigen Fläche von ca. 3 cm x 5 cm im Bereich des Hinterkopfes kein Haar mehr wächst,

entschieden, dass die Inhaberin des Friseursalons 

  • der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen und 
  • ihr, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden, diese ersetzen muss. 

Zu den Verbrennungen bzw. Verätzungen war es 

  • infolge einer zu langen Einwirkzeit der Blondiercreme 

gekommen, wofür die Mitarbeiterin des Salons,

  • die insoweit jedenfalls fahrlässig gehandelt hatte,

verantwortlich war, weil sie nach der Rückmeldung der Kundin wegen eines Brennens, 

  • ohne die entsprechende Stelle zu untersuchen, 

den Blondierungsvorgang fortgesetzt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Hinweis:
Dazu, 

  • welche Ansprüche bei unsachgemäß ausgeführter Friseurbehandlung Friseurkunden haben können, 

vergleiche auch die Urteile 

LG Köln spricht Friseurkundin wegen Hautverätzungen nach Friseurbesuch 4.000 Euro Schmerzensgeld zu

Mit Urteil vom 11.10.2019 – 7 O 216/17 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem es bei einer Friseurkundin,

  • die sich in einem Friseursalon hatte blonde Haarsträhnen färben lassen wollen,

nach der von einer Mitarbeiterin des Salons

  • – mittels einer auf das Haar aufgetragenen Blondiercreme –

durchgeführten Blondierungsmaßnahme,

  • aufgrund zu langer Einwirkzeit der Blondiercreme,

im Bereich des Hinterkopfes zu handtellergroßen Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades gekommen war,

  • die monatelang Schmerzen verursachten und mit verschiedenen Medikamenten behandelt werden mussten,

entschieden, dass die Inhaberin des Friseursalons

  • der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zahlen und
  • ihr, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden, diese ersetzen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass für die Verletzungen der Kundin die Mitarbeiterin der Inhaberin des Friseursalons verantwortlich sei, da diese,

  • obwohl von der Kundin auf ein Brennen auf ihrer Haut hingewiesen worden war,

ohne dem nachzugehen, den Blondierungsvorgang fortgesetzt und die Creme weitere ca. 30 Minuten hatte einwirken lassen,

Vergleiche dazu,

  • wann Friseurkunden welche Ansprüche haben können, wenn ein Friseurbesuch nicht zur Zufriedenheit verlaufen ist,

auch die Urteile

Friseurin muss einer Kundin nach missglücktem Blondieren 500 Euro Schmerzensgeld zahlen, die Kosten für

…. Spezialshampoo sowie Medikamente ersetzen und auch die Kosten für das Blondieren zurückerstatten.

Das hat das Amtsgericht (AG) Augsburg im Fall einer Frau entschieden,

  • die sich in einem Friseursalon die Haare blond färben lassen wollte und

bei der,

  • nachdem zunächst kein blonder, sondern stattdessen ein rotgoldener Farbton erreicht worden war,

trotz bereits gereizter Kopfhaut ein zweites Blondieren durch die Friseurin,

  • durch erneutes Auftragen von Blondier Creme mit einem höheren Anteil Stickstoffperoxid,

erfolgt war, was bei der Frau

  • nicht nur eine starke Reizung und Rötung der Kopfhaut, verbunden mit Schmerzen und einem nahezu unerträglichen Juckreiz, geführt hatte,
  • sondern auch dazu, dass die Haare brüchig wurden (Quelle: Pressemitteilung des AG Augsburg).

OLG Hamm spricht Kundin, die in einem Geschäft Opfer einer überraschenden Gefahrenquelle wurde, 100 % Schadenersatz zu

Mit Urteil vom 19.01.2018 – 9 U 86/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Kundin in einem Bekleidungsgeschäft während der Geschäftszeiten übersehen hatte,

  • dass im Gang zur Kasse die Abdeckung eines in den Keller führenden Schachtes offen stand und
  • durch die 2,11 m x 0,8 m offene Luke in den Schacht gestürzt war,

den Inhaber des Bekleidungsgeschäfts,

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

dazu verurteilt,

  • der Kundin 100 % des bei dem Sturz erlittenen Schadens zu ersetzen.

Denn, so der Senat,

  • in einem Bekleidungsgeschäft werde die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und auch von anderen Dingen abgelenkt,

so dass

  • eine während des Publikumsverkehrs geöffnete Bodenluke für Kunden eine überraschende Gefahrenquelle darstelle,
  • mit der sie nicht rechnen müssen

und bei dieser Sachlage einem Kunden in der Regel somit,

  • insbesondere wenn seine exakten Sichtverhältnisse bei der Annäherung nicht mehr genau zu rekonstruieren seien,

auch kein Mitverschulden vorgeworfen werden könne bzw. im Fall eines Mitschuldens, dieses jedenfalls hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung vollständig zurücktrete.