AG München entscheidet: Kommen Fahrgäste in einem Linienbus bei einer Bremsung zu Fall, weil sie sich keinen festen Halt verschafft haben, trifft sie

AG München entscheidet: Kommen Fahrgäste in einem Linienbus bei einer Bremsung zu Fall, weil sie sich keinen festen Halt verschafft haben, trifft sie

…. ein Eigenverschulden, das eine mögliche Haftung Dritter ausschließen kann.

Mit Urteil vom 18.10.2024 – 338 C 15281/24 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines 

  • 76-Jährigen

abgewiesen, der in einem städtischen Linienbus bei der Mitfahrt als Fahrgast sich

  • trotz vorhandener freier Sitzplätze nicht gesetzt, 
  • sondern in stehender Position lediglich mit einer Hand am Handlauf festgehalten

hatte, als der Busfahrer 

  • wegen eines Autofahrers, der mit seinem Fahrzeug kurz vor dem Linienbus auf dessen Spur wechselte,

eine Gefahrenbremsung durchführen musste zu Fall gekommen war und 

  • da er dabei Prellungen an Brustwirbelsäule und Becken erlitten hatte, 

von dem 

  • Autofahrer sowie 
  • dessen Versicherung 

ein Schmerzensgeld

  • in Höhe von 2.000 Euro 

verlangt hatte.

Das AG begründete die Klageabweisung damit, dass von dem Autofahrer 

  • durch den Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beim Spurwechsel (vgl. § 7 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))   

zwar 

  • die Gefahrenbremsung des Busfahrers und 
  • damit auch der Sturz des 76-jährigen Klägers (mit)verursacht 

worden sei, den Kläger jedoch ein Mitverschulden treffe, da er 

  • sich im Bus auf keinen der vorhandenen freien Plätze gesetzt und

durch das Stehenbleiben und Festhalten mit lediglich einer Hand am Handlauf, 

  • das keine geeignete Sicherung bei Bremssituationen, mit denen im Stadtlinienverkehr regelmäßig gerechnet werden muss, war, 

gegen die Verpflichtung 

verstoßen hat, die Fahrgästen auferlegt,

  • sich in einem Linienbus stets einen festen Halt zu verschaffen,

und aufgrund dieses

  • überwiegenden Eigenverschuldens 

eine Haftung des Autofahrers ausgeschlossen sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München).