…. ein Eigenverschulden, das eine mögliche Haftung Dritter ausschließen kann.
Mit Urteil vom 18.10.2024 – 338 C 15281/24 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines
abgewiesen, der in einem städtischen Linienbus bei der Mitfahrt als Fahrgast sich
- trotz vorhandener freier Sitzplätze nicht gesetzt,
- sondern in stehender Position lediglich mit einer Hand am Handlauf festgehalten
hatte, als der Busfahrer
- wegen eines Autofahrers, der mit seinem Fahrzeug kurz vor dem Linienbus auf dessen Spur wechselte,
eine Gefahrenbremsung durchführen musste zu Fall gekommen war und
- da er dabei Prellungen an Brustwirbelsäule und Becken erlitten hatte,
von dem
- Autofahrer sowie
- dessen Versicherung
ein Schmerzensgeld
verlangt hatte.
Das AG begründete die Klageabweisung damit, dass von dem Autofahrer
- durch den Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beim Spurwechsel (vgl. § 7 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))
zwar
- die Gefahrenbremsung des Busfahrers und
- damit auch der Sturz des 76-jährigen Klägers (mit)verursacht
worden sei, den Kläger jedoch ein Mitverschulden treffe, da er
- sich im Bus auf keinen der vorhandenen freien Plätze gesetzt und
durch das Stehenbleiben und Festhalten mit lediglich einer Hand am Handlauf,
- das keine geeignete Sicherung bei Bremssituationen, mit denen im Stadtlinienverkehr regelmäßig gerechnet werden muss, war,
gegen die Verpflichtung
verstoßen hat, die Fahrgästen auferlegt,
- sich in einem Linienbus stets einen festen Halt zu verschaffen,
und aufgrund dieses
- überwiegenden Eigenverschuldens
eine Haftung des Autofahrers ausgeschlossen sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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