Mit Urteil vom 14.05.2020 – 9 S 201/19 – hat das Landgericht (LG) Wuppertal entschieden, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr
auch dann gilt, wenn
Muss beispielsweise, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, ein Fahrzeugführer
- in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit dem
- Wendevorgang eines anderen Fahrzeugs,
diesem,
- bevor es sich wieder endgültig in den fließenden Verkehr eingereiht hat oder
- verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder
- an anderer Stelle abgestellt worden ist,
zur Verhinderung einer Kollision ausweichen und
- vermeidet er dadurch die Kollision,
erleidet er im Rahmen des Ausweichmanövers aber einen anderweitigen Schaden, soll nach Auffassung des LG Wuppertal der
für eine volle Schuld des Wendenden sprechen,
- d.h. für eine schuldhafte und schadensursächliche Verletzung der Verkehrspflichten des Wendenden aus § 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
sofern
- dieser keine Umstände beweisen kann, die zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sind.
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