LG Wuppertal entscheidet: Anscheinsbeweis gilt auch bei Verkehrsunfall ohne Berührung

Mit Urteil vom 14.05.2020 – 9 S 201/19 – hat das Landgericht (LG) Wuppertal entschieden, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr

  • der Anscheinsbeweis 

auch dann gilt, wenn 

Muss beispielsweise, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, ein Fahrzeugführer 

  • in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang 

mit dem 

  • Wendevorgang eines anderen Fahrzeugs, 

diesem, 

  • bevor es sich wieder endgültig in den fließenden Verkehr eingereiht hat oder 
  • verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder 
  • an anderer Stelle abgestellt worden ist,

zur Verhinderung einer Kollision ausweichen und 

  • vermeidet er dadurch die Kollision, 

erleidet er im Rahmen des Ausweichmanövers aber einen anderweitigen Schaden, soll nach Auffassung des LG Wuppertal der 

  • Anscheinsbeweis

für eine volle Schuld des Wendenden sprechen, 

  • d.h. für eine schuldhafte und schadensursächliche Verletzung der Verkehrspflichten des Wendenden aus § 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), 

sofern 

  • dieser keine Umstände beweisen kann, die zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sind.