Mit Urteil vom 04.03.2020 – 3 O 222/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankental entschieden, dass
- eine ca. 4 cm breite, 2 cm lange und max. 1 cm tiefe Mulde in einer Treppenstufe
eine so geringfügige Beschädigung ist, dass der für die Treppe Verkehrssicherungspflichtige nicht damit rechnen muss,
- dass Benutzer der Treppe wegen dieser geringfügigen Beschädigung stürzen.
Sollte deswegen dennoch ein Treppenbenutzer stürzen, liegt demnach keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass,
- damit von dem Verkehrssicherungsverpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können,
ein Schadensereignis vorhersehbar sein müsse.
Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist deswegen von der Kammer auch in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, die Klage einer Frau abgewiesen worden, die
- auf einer großen Treppe in einem Amtsgericht wegen einer ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in einer Treppenstufe gestürzt war,
- sich hierbei einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens zugezogen und aufgrund dessen
von dem Land u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 Euro gefordert hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankental).