Mit Urteil vom 11.11.2022 – 13 S 23/22 – hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer
seinen Pkw BMW auf der Straße in Höhe eines Anwesens angehalten hatte,
dabei
gelassen hatte,
- die in die Gegenfahrspur hineinragte
und eine in entgegengesetzte Fahrtrichtung mit dem Pkw Opel Astra ihres Ehemannes fahrende Fahrzeugführerin mit der
- in ihre Fahrspur hineinragenden Fahrertür des BMW
kollidiert war, entschieden, dass der Eigentümer des Opel Astra von dem ihm bei dem Unfall an seinem Fahrzeug entstanden Schaden
- 1/3 selbst tragen muss und
- 2/3 von dem Fahrer sowie dem Halter des Pkw BMW und dessen Haftpflichtversicherung – als Gesamtschuldner – gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ersetzt verlangen kann.
Bei der im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung,
- inwieweit die Unfallschäden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG),
hat die Kammer berücksichtigt, dass
- die Fahrzeugführerin des Opel Astra gegen § 3 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- der Führer des BMW ein Sorgfaltspflichtverstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO und bei der Fahrzeugführerin des Opel Astra gegen § 3 Abs. 1 StVO
verstoßen hat und weil der Führer des BMW
- durch eine zu weite Öffnung der Fahrertür
eine erhebliche Gefahr geschaffen hat, auf welche die Fahrzeugführerin des Opel Astra
musste, die Betriebsgefahr des BMW höher bewertet als die des Opel Astra.
Begründet ist dies von der Zivilkammer damit worden, dass nach § 14 Abs. 1 StVO, wer
sich so verhalten muss, dass eine
- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist, dies für die gesamte
- Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs,
gilt, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren
Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens
- erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre,
der Vorgang des Aussteigens
- erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und
- dem Verlassen der Fahrbahn
beendet ist, die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO sich dabei auch nicht ausschließlich auf
beschränkt, bei denen sich
- durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer
ergibt und dass, wenn beim
- Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer
geschädigt wird, insoweit schon der
- Beweis des ersten Anscheins
für eine für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrzeugführers des BMW gegen § 14 Abs. 1 StVO spricht.
Der Fahrzeugführerin des Opel Astra wiederum hat, so die Zivilkammer weiter, deswegen
- entweder gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 StVO (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot)
- oder aufgrund Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO
verstoßen, weil
- entweder ihr Bremsweg länger als die Sichtweite
- oder ihre Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend
gewesen sein muss, nachdem
- die Fahrertür des BMW hier nicht erst im oder unmittelbar vor dem Moment der Vorbeifahrt geöffnet worden ist und
- ein Kraftfahrer auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.
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