Wer haftet bei einer Kollision mit einer geöffneten und in die Gegenfahrbahn ragende Fahrzeugtür bei Dunkelheit?

Wer haftet bei einer Kollision mit einer geöffneten und in die Gegenfahrbahn ragende Fahrzeugtür bei Dunkelheit?

Mit Urteil vom 11.11.2022 – 13 S 23/22 – hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer 

  • nachts

seinen Pkw BMW auf der Straße in Höhe eines Anwesens angehalten hatte, 

  • ausgestiegen war, 

dabei

gelassen hatte,

  • die in die Gegenfahrspur hineinragte 

und eine in entgegengesetzte Fahrtrichtung mit dem Pkw Opel Astra ihres Ehemannes fahrende Fahrzeugführerin mit der 

  • in ihre Fahrspur hineinragenden Fahrertür des BMW 

kollidiert war, entschieden, dass der Eigentümer des Opel Astra von dem ihm bei dem Unfall an seinem Fahrzeug entstanden Schaden

  • 1/3 selbst tragen muss und 
  • 2/3 von dem Fahrer sowie dem Halter des Pkw BMW und dessen Haftpflichtversicherung – als Gesamtschuldner – gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ersetzt verlangen kann.   

Bei der im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, 

  • inwieweit die Unfallschäden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG),

hat die Kammer berücksichtigt, dass  

  • die Fahrzeugführerin des Opel Astra gegen § 3 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • der Führer des BMW ein Sorgfaltspflichtverstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO und bei der Fahrzeugführerin des Opel Astra gegen § 3 Abs. 1 StVO

verstoßen hat und weil der Führer des BMW 

  • durch eine zu weite Öffnung der Fahrertür 

eine erhebliche Gefahr geschaffen hat, auf welche die Fahrzeugführerin des Opel Astra 

  • reagieren

musste, die Betriebsgefahr des BMW höher bewertet als die des Opel Astra. 

Begründet ist dies von der Zivilkammer damit worden, dass nach § 14 Abs. 1 StVO, wer 

  • ein- oder 
  • aussteigt,

sich so verhalten muss, dass eine 

  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 

ausgeschlossen ist, dies für die gesamte 

  • Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, 

gilt, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren 

  • zeitlichen und 
  • örtlichen

Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens 

  • erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, 

der Vorgang des Aussteigens 

  • erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und 
  • dem Verlassen der Fahrbahn 

beendet ist, die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO sich dabei auch nicht ausschließlich auf 

  • solche Vorgänge 

beschränkt, bei denen sich 

  • durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer 

ergibt und dass, wenn beim 

  • Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer 

geschädigt wird, insoweit schon der 

  • Beweis des ersten Anscheins 

für eine für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrzeugführers des BMW gegen § 14 Abs. 1 StVO spricht. 

Der Fahrzeugführerin des Opel Astra wiederum hat, so die Zivilkammer weiter, deswegen

  • entweder gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 StVO (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot) 
  • oder aufgrund Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO 

verstoßen, weil 

  • entweder ihr Bremsweg länger als die Sichtweite 
  • oder ihre Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend 

gewesen sein muss, nachdem 

  • die Fahrertür des BMW hier nicht erst im oder unmittelbar vor dem Moment der Vorbeifahrt geöffnet worden ist und 
  • ein Kraftfahrer auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.

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