Wer haftet bei einer Kollision mit einer geöffneten und in die Gegenfahrbahn ragende Fahrzeugtür bei Dunkelheit?

Mit Urteil vom 11.11.2022 – 13 S 23/22 – hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer 

  • nachts

seinen Pkw BMW auf der Straße in Höhe eines Anwesens angehalten hatte, 

  • ausgestiegen war, 

dabei

gelassen hatte,

  • die in die Gegenfahrspur hineinragte 

und eine in entgegengesetzte Fahrtrichtung mit dem Pkw Opel Astra ihres Ehemannes fahrende Fahrzeugführerin mit der 

  • in ihre Fahrspur hineinragenden Fahrertür des BMW 

kollidiert war, entschieden, dass der Eigentümer des Opel Astra von dem ihm bei dem Unfall an seinem Fahrzeug entstanden Schaden

  • 1/3 selbst tragen muss und 
  • 2/3 von dem Fahrer sowie dem Halter des Pkw BMW und dessen Haftpflichtversicherung – als Gesamtschuldner – gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ersetzt verlangen kann.   

Bei der im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, 

  • inwieweit die Unfallschäden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG),

hat die Kammer berücksichtigt, dass  

  • die Fahrzeugführerin des Opel Astra gegen § 3 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • der Führer des BMW ein Sorgfaltspflichtverstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO und bei der Fahrzeugführerin des Opel Astra gegen § 3 Abs. 1 StVO

verstoßen hat und weil der Führer des BMW 

  • durch eine zu weite Öffnung der Fahrertür 

eine erhebliche Gefahr geschaffen hat, auf welche die Fahrzeugführerin des Opel Astra 

  • reagieren

musste, die Betriebsgefahr des BMW höher bewertet als die des Opel Astra. 

Begründet ist dies von der Zivilkammer damit worden, dass nach § 14 Abs. 1 StVO, wer 

  • ein- oder 
  • aussteigt,

sich so verhalten muss, dass eine 

  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 

ausgeschlossen ist, dies für die gesamte 

  • Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, 

gilt, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren 

  • zeitlichen und 
  • örtlichen

Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens 

  • erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, 

der Vorgang des Aussteigens 

  • erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und 
  • dem Verlassen der Fahrbahn 

beendet ist, die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO sich dabei auch nicht ausschließlich auf 

  • solche Vorgänge 

beschränkt, bei denen sich 

  • durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer 

ergibt und dass, wenn beim 

  • Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer 

geschädigt wird, insoweit schon der 

  • Beweis des ersten Anscheins 

für eine für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrzeugführers des BMW gegen § 14 Abs. 1 StVO spricht. 

Der Fahrzeugführerin des Opel Astra wiederum hat, so die Zivilkammer weiter, deswegen

  • entweder gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 StVO (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot) 
  • oder aufgrund Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO 

verstoßen, weil 

  • entweder ihr Bremsweg länger als die Sichtweite 
  • oder ihre Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend 

gewesen sein muss, nachdem 

  • die Fahrertür des BMW hier nicht erst im oder unmittelbar vor dem Moment der Vorbeifahrt geöffnet worden ist und 
  • ein Kraftfahrer auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.

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