Daran kann eine, gegen einen Verkehrssicherungspflichtigen erhobene, auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützte 

Daran kann eine, gegen einen Verkehrssicherungspflichtigen erhobene, auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützte 

…. Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldklage eines Geschädigten scheitern.

Mit Urteil vom 09.01.2023 – 159 C 1797/22 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines 

  • E-Bike-Fahrers

abgewiesen, der von einer 

  • Baufirma

wegen

  • Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Schadensersatz sowie Schmerzensgeld forderte, weil er gegen Mitternacht, im 

  • Bereich einer Baustelle, 

in der die

  • verkehrssicherungspflichtige

Baufirma den Fahrradweg 

  • auf die Straße abgeleitet, 
  • dort innerhalb von Schrankenzäunen an der Baustelle entlanggeführt und 
  • den Behelfsradweg anschließend wieder auf den Radweg zurückgeführt 

hatte, am Ende der Umleitung beim

  • (Wieder)Auffahren auf den Radweg 

mit seinem E-Bike 

  • gestürzt

war und sich dabei nicht unerhebliche 

  • Verletzungen

zugezogen hatte. 

Grund für die Klageabweisung war, dass die streitige Frage, ob 

  • zum Unfallzeitpunkt 

zur Ermöglichung einer sicheren Benutzung im Übergangsbereich des umgeleiteten Radweges eine

  • Anrampung

vorhanden war, 

  • die zu Schaffen die Stadt der Baufirma mit der verkehrsrechtlichen Erlaubnis aufgegeben hatte,

im Rahmen der Beweisaufnahme 

  • nicht

geklärt werden konnte, weil

  • dazu einander widersprechende Zeugenangaben vorlagen, von denen dem Gericht keine glaubhafter erschien und
  • Lichtbilder direkt vom Unfalltag nicht vorlagen,

so dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Baufirma,

  • die der E-Bike-Fahrer hätte beweisen müssen,

nicht feststand (Quelle: Pressemitteilung des AG München).   

Übrigens:
Anders wäre es, wenn der E-Bike-Fahrer hätte beweisen können, dass eine 

  • Anrampung zum sicheren Wiederauffahren auf den Radweg zum Unfallzeitpunkt 

nicht vorhanden war.  

Der 

  • Beweis des ersten Anscheins 

würde dann nämlich dafür sprechen, dass diese Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für den Sturz des E-Bike-Fahrers 

  • ursächlich

war (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.12.1993 – VI ZR 271/93 –) und da eine objektive Pflichtverletzung die 

  • Verletzung der inneren Sorgfalt 

indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1986 – VI ZR 22/85 –), hätte die Baufirma, um ihre Schadensersatzpflicht 

  • nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

und/oder ihre Schmerzensgeldzahlungspflicht 

  • nach § 253 Abs. 2 BGB

abzuwenden, den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins durch feststehende Tatsachen 

  • – die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen – 

entkräften oder den Nachweis führen müssen, dass ihr ein Verschulden 

  • nicht

zur Last fällt.

Deshalb wichtig:
Wenn möglich, nach einem Unfall zur Beweissicherung stets Fotos vom Zustand der Unfallstelle fertigen.


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