…. Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldklage eines Geschädigten scheitern.
Mit Urteil vom 09.01.2023 – 159 C 1797/22 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines
abgewiesen, der von einer
wegen
- Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Schadensersatz sowie Schmerzensgeld forderte, weil er gegen Mitternacht, im
in der die
- verkehrssicherungspflichtige
Baufirma den Fahrradweg
- auf die Straße abgeleitet,
- dort innerhalb von Schrankenzäunen an der Baustelle entlanggeführt und
- den Behelfsradweg anschließend wieder auf den Radweg zurückgeführt
hatte, am Ende der Umleitung beim
- (Wieder)Auffahren auf den Radweg
mit seinem E-Bike
war und sich dabei nicht unerhebliche
zugezogen hatte.
Grund für die Klageabweisung war, dass die streitige Frage, ob
zur Ermöglichung einer sicheren Benutzung im Übergangsbereich des umgeleiteten Radweges eine
vorhanden war,
- die zu Schaffen die Stadt der Baufirma mit der verkehrsrechtlichen Erlaubnis aufgegeben hatte,
im Rahmen der Beweisaufnahme
geklärt werden konnte, weil
- dazu einander widersprechende Zeugenangaben vorlagen, von denen dem Gericht keine glaubhafter erschien und
- Lichtbilder direkt vom Unfalltag nicht vorlagen,
so dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Baufirma,
- die der E-Bike-Fahrer hätte beweisen müssen,
nicht feststand (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Übrigens:
Anders wäre es, wenn der E-Bike-Fahrer hätte beweisen können, dass eine
- Anrampung zum sicheren Wiederauffahren auf den Radweg zum Unfallzeitpunkt
nicht vorhanden war.
Der
- Beweis des ersten Anscheins
würde dann nämlich dafür sprechen, dass diese Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für den Sturz des E-Bike-Fahrers
war (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.12.1993 – VI ZR 271/93 –) und da eine objektive Pflichtverletzung die
- Verletzung der inneren Sorgfalt
indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1986 – VI ZR 22/85 –), hätte die Baufirma, um ihre Schadensersatzpflicht
- nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
und/oder ihre Schmerzensgeldzahlungspflicht
abzuwenden, den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins durch feststehende Tatsachen
- – die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen –
entkräften oder den Nachweis führen müssen, dass ihr ein Verschulden
zur Last fällt.
Deshalb wichtig:
Wenn möglich, nach einem Unfall zur Beweissicherung stets Fotos vom Zustand der Unfallstelle fertigen.
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