…. wissen sollten.
Kunden, die
- behaupten, in einem Geschäft aufgrund eines dort vorhandenen Mangels oder Zustandes eine Verletzung erlitten zu haben und deswegen
Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld von dem Ladenbetreiber verlangen, müssen im Streitfall zunächst diesen
beweisen.
Gelingt ihnen dieser Beweis, muss der Ladenbetreiber beweisen, dass er die zur Vermeidung solcher Unfälle
- erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen und
- deren Einhaltung auch sorgfältig überwacht
hat.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 27.01.2020 – 240 C 4272/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von der Kundin eines Möbelgeschäftes behauptet worden war,
- Kopfverletzungen durch ein von der Decke des Geschäfts herabfallendes Kunststoffschild erlitten zu haben,
sie deswegen von dem Betreiber des Möbelgeschäftes
- Schadensersatz sowie die Zahlung von Schmerzensgeld
gefordert hatte und
- streitig war, ob das Schild, ohne dass die Kundin, wie von ihr behauptet, es zuvor berührt hatte, einfach heruntergefallen,
- es also, was der Geschäftsbetreiber bestritten hatte, nicht ordnungsgemäß angebracht war,
die Klage der Frau deswegen abgewiesen, weil ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass
- die Verletzung der Kundin zwar von dem Schild stammen,
- ein Herunterfallen des Schildes ohne Impuls von außen aber bewegungsmechanisch nahezu ausgeschlossen werden könne
und damit nach Auffassung des AG von der Kundin der ihr obliegende Beweis
- für das Herunterfallen des Schildes ohne Impuls von außen
nicht erbracht worden war (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).
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