…. bzw. einer Einfädelspur auf die rechte Fahrspur der Autobahn wechseln wollen.
Nach § 18 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat auf
- Autobahnen und
- Kraftfahrstraßen
mit einem Beschleunigungsstreifen bzw. einer Einfädelspur und einer Fahrspur der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn
- – wozu Beschleunigungsstreifen bzw. Einfädelspur nicht gehören –
Vorfahrt.
Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen.
Das bedeutet, der von einem Beschleunigungsstreifen bzw. einer Einfädelspur einfahrende Verkehr
- ist wartepflichtig und
- darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert,
muss sich also mit
eingliedern.
Kommt es in einer solchen Situation zu einem
zwischen
- einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und
- einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer,
spricht für das
- Verschulden des Einfädelnden
der Beweis des ersten Anscheins.
Das Vorrecht des Verkehrs auf der bevorrechtigten Fahrspur nach § 18 Abs. 3 StVO bleibt auch dann erhalten, wenn auf der bevorrechtigten Fahrspur
herrscht, also der Verkehr auf der bevorrechtigten Fahrspur
- verkehrsbedingt zum Stehen
gekommen ist, d.h. auch dann bleibt
- der Verkehr auf der Fahrspur
- gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur
bevorrechtigt.
Einem vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur wechselnder Kraftfahrzeugführer trifft nach § 10 StVO, da
- Beschleunigungsstreifen nicht zu den durchgehenden Fahrbahnen gehören, sondern „andere Straßenteile“ sind und
- beim Einfahren auf die Fahrbahn aus einem anderen Straßenteil die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist,
auch eine
Sorgfaltspflicht.
- Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Anschein für einen Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO.
Überfährt ein vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur wechselnder Kraftfahrzeugführer die
- durchgezogene Linie, die die Beschleunigungsspur im vorderen Bereich von der rechten Fahrspur trennt,
verstößt er gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Zeichen 295.
Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 23.06.2021 – 14 U 186/20 – hingewiesen.
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