AG München entscheidet: Ein totes Reh neben dem Unfallfahrzeug ist allein kein ausreichender Beweis für das Vorliegen eines Wildunfalls

AG München entscheidet: Ein totes Reh neben dem Unfallfahrzeug ist allein kein ausreichender Beweis für das Vorliegen eines Wildunfalls

Mit Urteil vom 22.08.2024 – 123 C 13553/23 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage des

  • Eigentümers eines teilkaskoversicherten PKWs 

gegen die

  • Teilkaskoversicherung

abgewiesen, der mit seinem Fahrzeug

  • auf einer ländlichen, abschüssigen Straße 

zweimal die rechte Leitplanke touchiert sowie behauptet hatte, dass es dazu gekommen sei, da

  • plötzlich ein Reh in einem Kurvenbereich auf die Motorhaube seines Pkws gesprungen, 
  • dadurch ihm die Sicht versperrt worden sei, er aufgrund dessen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und 
  • das Reh nach dem Stillstand des Fahrzeugs von der Motorhaube gerutscht sei sowie danach tot neben seinem PKW gelegen habe   

und von dem die Teilkaskoversicherung, 

  • die den behaupteten Wild-Unfall bestritt,

auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.730 €, 

  • wegen des bei dem Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens (wirtschaftlicher Totalschaden)

sowie auf Ersatz der Abschleppkosten 

  • von 223,23 €.

verklagt worden war.

Das AG wies die Klage ab, weil es den Nachweis, dass 

  • das Reh den Unfall verursacht hat, 

durch den Kläger als 

  • nicht erbracht 

erachtete und begründete dies damit, dass neben dem Unfallfahrzeug zwar 

  • beim Eintreffen der vom Kläger verständigten Polizei an der Unfallstelle,

ein 

  • totes Reh neben dem Unfallfahrzeug 

lag, jedoch ausweislich eines 

  • eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens

mit einem Kontakt zu der 

  • Leitplanke vor Ort 

nur einzelne Schäden am Fahrzeug in Verbindung gebracht werden konnten, dies bei anderen 

  • insoweit maßgeblichen 

Beschädigungen nicht möglich war, aus technischer Sicht Anknüpfungspunkte, 

  • ob es zu einer Kollisiom mit einem Reh gekommen war, 

sich nicht ergeben haben, objektive 

  • Spuren eines stattgefundenen Wildunfalls am klägerischen Fahrzeug 

fehlten, es Zeugen, die die Angaben des Klägers 

  • zu dem behaupteten Wildunfall 

hätten stützen können, nicht gab und zudem der Kläger, 

  • obwohl er, da er Ansprüche gegen seine Versicherung geltend machen wollte, dazu verpflichtet gewesen wäre,

entsprechende Beweise nicht gesichert, vielmehr es durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs,

  • das anschließend verschrottet worden war,

vereitelt hatte, dass daran von einem Gerichtssachverständigen 

  • weitere Überprüfungen 

vorgenommen werden konnten (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Was man dazu wissen muss:
Gerichte entscheidet 

  • gemäß § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) 

unter Berücksichtigung 

  • des gesamten Inhalts der Verhandlungen und 
  • des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme 

nach freier Überzeugung, ob eine

  • tatsächliche

Behauptung einer Partei

  • für wahr oder 
  • für nicht wahr 

zu erachten ist.

An 

  • gesetzliche Beweisregeln 

sind sie nur in den 

  • durch die ZPO 

bezeichneten Fällen gebunden.