Mit Urteil vom 22.08.2024 – 123 C 13553/23 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage des
- Eigentümers eines teilkaskoversicherten PKWs
gegen die
abgewiesen, der mit seinem Fahrzeug
- auf einer ländlichen, abschüssigen Straße
zweimal die rechte Leitplanke touchiert sowie behauptet hatte, dass es dazu gekommen sei, da
- plötzlich ein Reh in einem Kurvenbereich auf die Motorhaube seines Pkws gesprungen,
- dadurch ihm die Sicht versperrt worden sei, er aufgrund dessen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und
- das Reh nach dem Stillstand des Fahrzeugs von der Motorhaube gerutscht sei sowie danach tot neben seinem PKW gelegen habe
und von dem die Teilkaskoversicherung,
- die den behaupteten Wild-Unfall bestritt,
auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.730 €,
- wegen des bei dem Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens (wirtschaftlicher Totalschaden)
sowie auf Ersatz der Abschleppkosten
verklagt worden war.
Das AG wies die Klage ab, weil es den Nachweis, dass
- das Reh den Unfall verursacht hat,
durch den Kläger als
erachtete und begründete dies damit, dass neben dem Unfallfahrzeug zwar
- beim Eintreffen der vom Kläger verständigten Polizei an der Unfallstelle,
ein
- totes Reh neben dem Unfallfahrzeug
lag, jedoch ausweislich eines
- eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens
mit einem Kontakt zu der
nur einzelne Schäden am Fahrzeug in Verbindung gebracht werden konnten, dies bei anderen
Beschädigungen nicht möglich war, aus technischer Sicht Anknüpfungspunkte,
- ob es zu einer Kollisiom mit einem Reh gekommen war,
sich nicht ergeben haben, objektive
- Spuren eines stattgefundenen Wildunfalls am klägerischen Fahrzeug
fehlten, es Zeugen, die die Angaben des Klägers
- zu dem behaupteten Wildunfall
hätten stützen können, nicht gab und zudem der Kläger,
- obwohl er, da er Ansprüche gegen seine Versicherung geltend machen wollte, dazu verpflichtet gewesen wäre,
entsprechende Beweise nicht gesichert, vielmehr es durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs,
- das anschließend verschrottet worden war,
vereitelt hatte, dass daran von einem Gerichtssachverständigen
vorgenommen werden konnten (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Was man dazu wissen muss:
Gerichte entscheidet
- gemäß § 286 Zivilprozessordnung (ZPO)
unter Berücksichtigung
- des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
- des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme
nach freier Überzeugung, ob eine
Behauptung einer Partei
- für wahr oder
- für nicht wahr
zu erachten ist.
An
sind sie nur in den
bezeichneten Fällen gebunden.
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